· Nachricht · Praxisübernahme
Keine Haftung des Praxisübernehmers
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Eine entsprechende Anwendung des § 25 HGB (Haftung eines Betriebsübernehmers) auf die Übertragung einer Steuerberatungskanzlei ist unzulässig, weil diese Bestimmung zumindest in Bezug auf freie Berufe nicht analogiefähig ist (LG Lübeck 7.1.26, 4 O 270/24)
Sachverhalt
Die klagende Steuerberaterin forderte von einer Mandantin Honorar für erbrachte Leistungen. Diese verlangte im Wege der Aufrechnung (§ 387 BGB) Schadensersatz wegen Fehlern des früheren mittlerweile verstorbenen Kanzleiinhabers, bei dem die Klägerin vor der Praxisübernahme als Angestellte tätig war. Die Mängel betrafen die Steuererklärungen weit zurückliegender Jahre. Das FA hatte sie im Rahmen einer BP aufgedeckt und Steuern nachgefordert.
Entscheidungsgründe
Das LG Lübeck schloss eine Aufrechnung aus, da keine Haftung der Berufsangehörigen für Altverbindlichkeiten des Kanzleiveräußerers besteht. Eine gesetzliche Haftung wegen der Fortführung des Kanzleiunternehmens scheidet aus. Die Tätigkeit eines Steuerberaters ist ein freier Beruf und kein Handelsgewerbe; eine analoge Anwendung der handelsrechtlichen Haftungsregel des § 25 HGB kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Eine Mithaftung folgt auch nicht aus einer vertraglichen Mandatsübernahme. Zwar kann eine bloße Vollmachtserteilung an den Übernehmer einer Praxis im Einzelfall als konkludente Zustimmung zur Vertragsübernahme ausgelegt werden, mit der Folge eines Haftungsübergangs. Im Streitfall wurde jedoch mit allen Mandanten ein neues eigenständiges Vertragsverhältnis begründet. Zudem vereinbarten die Klägerin und der damalige Veräußerer im Übernahmevertrag eine wirksame Haftungsbegrenzung für Altverbindlichkeiten, die einen pauschalen Übergang aller Pflichten ausschloss.
Bei einem Praxiskauf bleiben vertragliche Rechte und Pflichten im Verhältnis zum Mandanten grundsätzlich personenbezogen, sodass der Erwerber nicht automatisch für frühere Fehler des Veräußerers einsteht (OLG Düsseldorf 31.10.90, 18 U 109/90).
Relevanz für die Praxis
Um Haftungsrisiken für Altverbindlichkeiten des Vorgängers sicher zu vermeiden, sollte bereits im Praxisübernahmevertrag ein expliziter Haftungsausschluss vereinbart und darauf basierend die ausdrückliche Zustimmung der Mandanten eingeholt werden. Vorsorglich sollte der Übernehmer auch die ursprüngliche Praxisbezeichnung nicht unverändert fortführen, um einer Rechtsscheinhaftung vorzubeugen. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Erwerbers gewährt überdies im Regelfall keinen Deckungsschutz für Pflichtverletzungen, die dem Praxisverkäufer zuzurechnen sind.