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  • · Fachbeitrag · PartG mbB

    Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung passiert den Bundesrat

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster

    | Zu dem Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ (PartGG-E) legte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags dem Deutschen Bundestag am 12.6.13 seine Beschlussempfehlung vor (BT-Drs. 17/13944). Der Bundesrat hat das Gesetz am 5.7.13 in der Fassung des Rechtsausschusses verabschiedet. Danach wird in § 8 PartGG ein Absatz 4 eingefügt, der u.a. die Regelung zur Haftpflichtversicherung zum Schutz der Geschädigten neu fasst. |

    Inhalt des neuen § 8 Abs. 4 PartGG

    Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern (gegenüber) nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten 
§ 113 Abs. 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 1 S. 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

     

    Berufshaftpflicht der PartG mbB ist keine Pflichtversicherung

    Die Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB ist nicht als Pflichtversicherung i.S. der §§ 113 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ausgestaltet; sie wird lediglich zum Zwecke der Haftungsbeschränkung unterhalten. Das hat anders als bei Pflichtversicherungen zur Folge, dass die Haftungsbeschränkung unabhängig davon eintritt, ob den Versicherer im konkreten Fall eine Leistungspflicht trifft. Die Haftungsbegrenzung könnte demnach auch dann eingreifen, wenn der Versicherer nachträglich von seiner Leistungspflicht frei wird, weil der Versicherte z.B. mit der Prämienzahlung in Verzug ist oder eine Obliegenheit verletzt hat.

     

    Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, erklärt der gegenüber dem Regierungsentwurf neu eingefügte Satz 2 des § 8 Abs. 4 die für Pflichtversicherungen geltenden §§ 113 Abs. 3 und 114 bis 124 VVG für entsprechend anwendbar. Damit bleibt die Verpflichtung des Versicherers nach § 117 Abs. 1 VVG auch im Falle des nachträglichen Freiwerdens gegenüber dem Versicherten „in Ansehung des Dritten bestehen“. Das Bestehen des Anspruchs wird somit anders als im Regierungsentwurf zugunsten des Geschädigten fingiert. Soweit der Versicherer den Dritten nach § 117 Abs. 1 VVG befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer gemäß § 117 Abs. 5 VVG auf den Versicherer über.

    Vorhalten gesetzlich vorgegebener Berufshaftpflichtversicherung

    Die gesetzliche Haftungsbeschränkung gilt nur, „wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.“

     

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt keine Angaben zur Versicherungssumme. Deshalb ist auf die in den jeweiligen Berufsgesetzen enthaltenen Regelungen zur Versicherungssumme zurückzugreifen. Dabei ist davon auszugehen, dass einem allgemeinen berufsrechtlichen Grundsatz zufolge im Falle von divergierenden berufsrechtlichen Anforderungen stets die strengsten gelten. Somit ist die höchste Mindestversicherungssumme maßgeblich. Aktuell gelten folgende Regelungen:

     

    • Rechtsanwälte müssen eine Mindestversicherung von 250.000 EUR (§ 51 Abs. 4 BRAO) vorhalten.
    • Wirtschaftsprüfer müssen über eine Mindestversicherung von 1 Mio. EUR (§§ 54 WPO, 323 Abs. 2 S. 1 HGB) verfügen.
    • Steuerberater müssen angemessen versichert sein (§ 67 S. 1 StBerG); die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 EUR (§ 52 Abs. 1 DVStB).

     

    Neufassung von § 67 StBerG

    Während der Regierungsentwurf für Rechtsanwälte bezüglich der Absicherung der Haftungsbeschränkung bei Partnerschaftsgesellschaften eine Sonderregelung vorsah (Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. EUR), war dies für Steuerberater nicht der Fall. Für sie galt nach wie vor die Verpflichtung zum Abschluss einer „angemessenen“ Versicherung. Das hätte zu einem Versagen der gesetzlichen Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG für den Fall führen können, dass sich die Versicherungssumme nachträglich als nicht „angemessen“ herausgestellt hätte.

     

    Um diese Unsicherheit des Greifens der Haftungsbeschränkung zu vermeiden, gilt für Steuerberater nach der Empfehlung des Rechtsausschusses eine Mindestversicherungssumme von einer Mio. EUR (Jahreshöchstleistung: Mindestversicherungssumme x Anzahl der Partner, mindestens 4 Mio. EUR). Dazu ist § 67 StBerG neugefasst und in Abs. 2 eine entsprechende Regelung vorgesehen worden.

     

    MERKE |  Die erhöhte Mindestversicherungssumme dient dem Schutz der Rechtsuchenden. Die betragsmäßig feste Mindestversicherungssumme von einer Mio. EUR gewährleistet zudem Rechtssicherheit. Die Haftungsbeschränkung soll daher nicht davon abhängen, ob die Mindestversicherungssumme „angemessen“ i.S. von § 67 Abs. 1 StBerG ist. Berufsrechtliche Konsequenzen für den Fall des Vorliegens eines nicht angemessenen Versicherungsschutzes bleiben jedoch von der Regelung unberührt.

     
    •  § 67 Abs. 2 StBerG

    Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 S. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme eine Mio. EUR beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss jedoch mindestens vier Mio. EUR betragen.“

     

    Änderung von § 67a StBerG

    Die Vorschrift regelt die Möglichkeit, den Anspruch auf Ersatz eines durch Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte fahrlässig verursachten Schadens durch vertragliche Individualvereinbarungen oder vorformulierte Vertragsbestimmungen der Höhe nach zu begrenzen. Der neue Satz 2 in Absatz 1 bestimmt, dass die Möglichkeit, Ersatzansprüche vertraglich zu begrenzen, auch für Berufsausübungsgemeinschaften (z.B. Sozietäten) gilt.

    Zusatz keine Voraussetzung für Haftungsbeschränkung

    Neben dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung war nach dem Regierungsentwurf weitere Voraussetzung der Haftungsbegrenzung, dass der Name der Partnerschaft mit dem Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ bzw. einer Abkürzung davon gekennzeichnet wird. Das Fehlen dieses Zusatzes hätte also zur Unwirksamkeit der Haftungsbeschränkung geführt. Nach Auffassung des Rechtsausschusses ist es jedoch systematisch konsequenter, die Eintragung des Namens lediglich anzuordnen, ohne sie zur Bedingung der Haftungsbeschränkung zu machen. § 8 Abs. 4 ist daher in Satz 3 als reine Firmenvorschrift ausgestaltet und nicht mit der Haftungsbeschränkung verknüpft.

    Geschäftsbogen der PartG mbB

    Für Geschäftsbriefe der Partnerschaft gilt nach § 7 Abs. 5 PartGG § 125a HGB entsprechend. Erforderlich sind also die folgenden Angaben:

     

    • Rechtsform
    • Sitz der Gesellschaft
    • Registergericht
    • Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist

     

    Außerdem ist gemäß § 7 Abs. 5 PartGG der Namenszusatz gemäß § 8 Abs. 4 S. 3 PartGG anzugeben, d.h. der Zusatz

    • „mit beschränkter Berufshaftung“ oder
    • die Abkürzung „mbB“ oder
    • eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.

     

    Anstelle der Namenszusätze nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 135 | ID 40087030

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