· Nachricht · Insolvenzvertiefungsschaden
Keine Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Der Insolvenzverwalter ist zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen eines Insolvenzvertiefungsschadens nicht berechtigt (LG Duisburg 11.2.25, 6 O 204/23)
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter verlangte von der früheren Steuerberaterin und dem Abschlussprüfer des insolventen Unternehmens Schadenersatz. Er warf ihnen vor, im Rahmen der Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.17 die spätestens zu diesem Zeitpunkt eingetretene Zahlungsunfähigkeit pflichtwidrig verkannt zu haben. Mangels entsprechender Hinweise sei der Insolvenzantrag erst verspätet am 31.10.19 gestellt worden, obwohl dies bereits am 31.10.18 hätte geschehen müssen. Der Kläger machte wegen dieser Verzögerung eine saldierte Vermögensverschlechterung von über 2,8 Mio. EUR geltend.
Entscheidungsgründe
Das LG wies die Klage ab. Das Gericht verneinte die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters. Es stellte klar, dass der Verwalter nur zur Geltendmachung des Gesamtschadens, d. h. des Quotenschadens der Altgläubiger, befugt sei. Der vom Kläger in Form eines Gesamtvergleichs der Vermögenslage zu zwei Stichtagen berechnete Schaden umfasst jedoch auch die in der Zwischenzeit begründeten, noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Neugläubigern. Der diesen entstandene Kontrahierungsschaden ist ein individueller Einzelschaden, dessen Geltendmachung den Neugläubigern ausschließlich selbst vorbehalten bleibt. Die saldierte Betrachtung des Vermögensverlustes würde zudem faktisch dazu führen, dass Einzelschäden der Neugläubiger in die Masse gezogen würden und der Erlös allen Insolvenzgläubigern zugutekäme, was zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Altgläubiger führen würde. Eine solche Konstruktion eines spiegelbildlichen Eigenschadens der Gesellschaft zur Umgehung dieser Differenzierung ist nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH vereinbar (s. etwa BGH 13.12.18, IX ZR 66/18).
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung unterstreicht die stets zu beachtende Differenzierung zwischen Gesamtschaden (Altgläubiger) und Einzelschaden (Neugläubiger) im Rahmen der Beraterhaftung. Insolvenzverwalter müssen bei Schadensersatzansprüchen gegen diesen Personenkreis eine strikte Trennung der Schadenspositionen vornehmen. Die Geltendmachung eines pauschalen saldierten Schadens durch einen Vermögensvergleich ist unzulässig. Der Quotenschaden der Altgläubiger muss vielmehr detailliert berechnet und konkret dargelegt werden.