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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Anrechnung zu Unrecht erlangter Vorteile auf Regressansprüche

    von Oberstaatsanwalt a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung des Mandanten zu bleibenden steuerlichen Vorteilen, können diese im Rahmen des vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein (BGH 21.10.21, IX ZR 9/21). |

     

    Sachverhalt

    Das FA hatte gegen die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage Steuernachforderungen für die Jahre 2008 bis 2011 festgesetzt, weil eine erweiterte Gewerbesteuer-Kürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) zu Unrecht vorgenommen worden war. Hintergrund war ein unstreitiger Beratungsfehler des früheren Steuerberaters, der Schadenersatz für die hieraus resultierenden Mehrsteuern, Nachzahlungszinsen sowie für erhebliche zusätzliche Rechtsverfolgungskosten leisten sollte. Der BGH bejahte die Ersatzpflicht dem Grunde nach, verwies die Sache aber zu weiteren Feststellungen an das OLG zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Der nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzende Schaden wird auf der Basis eines Gesamtvermögensvergleichs ermittelt, bei dem die aktuelle Vermögenssituation des Geschädigten mit der hypothetischen Lage verglichen werden muss, die ohne das Schadensereignis eingetreten wäre. Zunächst ist hierzu der konkrete Schaden festzustellen. Ein etwaiges Mitverschulden (§ 254 BGB) findet anschließend Berücksichtigung. Bei der Berechnung schadensmindernd anzusetzen sind auch objektiv ungerechtfertigte steuerliche Vorteile, die spiegelbildlich aus der falschen Beratung resultieren, soweit sie dauerhaft beim Mandanten verbleiben. So lag die Sache hier: Die für die Jahre 2004 und 2005 gleichfalls an sich angefallenen Gewerbesteuerbeträge wurden vom FA wegen eingetretener Verjährung nicht mehr zurückgefordert und verblieben daher ungeschmälert bei dem Unternehmen. Diesen Vermögensvorteil muss sich die frühere Mandantin anrechnen lassen. Denn sie ist so in den Genuss der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer gelangt, obwohl deren tatbestandliche Voraussetzungen überhaupt nicht vorlagen. Ihr geschieht kein Unrecht, wenn der Vorteil im Rahmen der Schadensberechnung berücksichtigt wird. Die Anrechnung führt auch nicht zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten, die durch die Falschberatung den ungerechtfertigten Vorteil erst herbeigeführt hat.

     

    Relevanz für die Praxis

    Beweispflichtig für den eingetretenen Schaden ist stets der Mandant, der Ersatz verlangt (BGH 6.12.18, IX ZR 176/16). Dem Geschädigten sind aber auch Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Die vorteilhaften Umstände müssen nur mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, wie etwa ersparte anderweitige Aufwendungen. Für diesen Vorteilsausgleich liegt die Beweislast allein beim Schädiger (BGB 4.4.14, V ZR 275/12). Auch hier ist ein Mitverschulden erst nach der genauen Schadensfeststellung anzusetzen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 34 | ID 47845693

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