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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Neues zur Steuerberaterhaftung bei Insolvenzverschleppung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | In zwei Entscheidungen hat das OLG Koblenz (27.5.20, 3 U 47/20, Hinweisbeschluss; 30.10.20, 3 U 47/20, Urteil) dazu Stellung bezogen, inwieweit ein Insolvenzverwalter einen Steuerberater in Regress nehmen kann, weil er es beim Jahresabschluss unterlassen hat, eine Fortführungsprognose zu erstellen und auf die Überschuldung hinzuweisen, obgleich die Geschäftsführung sowieso seit Jahren um die Überschuldung wusste. |

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X GmbH (Schuldnerin), über deren Vermögen 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die beklagte Steuerberaterin war in den Jahren 2012 bis 2015 mit der Finanzbuchhaltung bei der GmbH beschäftigt und wurde Anfang 2015 mit der Erstellung des Jahresabschlusses für 2012 beauftragt, den sie unter Zugrundelegung von Fortführungswerten am 2.3.15 erstellte. Dieser wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 21.073,50 EUR aus. Der Insolvenzverwalter macht geltend, dass wegen dieses Fehlbetrags die Steuerberaterin die GmbH um Vorlage einer positiven Fortführungsprognose hätte ersuchen müssen bzw. den Jahresabschluss nur bei Ansatz von Zerschlagungswerten hätte erstellen dürfen. Zumindest hätte sie die GmbH auf Anhaltspunkte für eine Insolvenzreife verbunden mit der Antragspflicht nach § 15a InsO und den zivil- und strafrechtlich hiermit zusammenhängenden Risiken bei Nichtbeachtung hinweisen müssen.

     

    Der Insolvenzverwalter beantragte, die Steuerberaterin dazu zu verpflichten, sämtliche Schäden zu ersetzen, die seit dem 2.3.15 aufgrund der Insolvenzverschleppung bei der X GmbH entstanden sind. Hinsichtlich des in der Zeitspanne 2013 bis 2015 gezahlten Honorars verlangte der Insolvenzverwalter dessen Rückzahlung. Die Geschäftsführung der GmbH habe in anfechtbarer Weise das Honorar an die Steuerberaterin bezahlt, da die Geschäftsführung den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gemäß § 133 Abs. 1 InsO, der deckungsgleich mit demjenigen nach § 15a InsO sei, gehabt habe.

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