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  • · Haftung

    Mandant muss konkrete Verbuchungsfehler und Kausalität detailliert darlegen

    Bild: KI-generiert/Midjourney

    von RA Dr. Gottfried Wacker, FAStR, Münster

    Für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen fehlerhafter Buchführung trägt der Mandant die volle Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und den adäquat-kausalen Schaden. Er muss hierfür substanziiert darlegen, welche konkreten Buchungen aufgrund welcher vorliegenden Belege falsch vorgenommen wurden und wie diese richtigerweise hätten ausgeführt werden müssen. Pauschale Behauptungen oder der bloße Verweis auf eine vermeintlich notwendige Neuerstellung der Buchhaltung genügen den hohen Anforderungen an den Darlegungsgrad nicht (LG Arnsberg 16.7.25, 2 O 816/18).

    Sachverhalt

    Der Kläger war Mandant des Beklagten, der für ihn über mindestens 23 Monate die Finanzbuchhaltung ohne gesonderten Prüfungsauftrag erstellte. Nach der Kündigung des Mandats ließ der Kläger die Buchführung durch seinen Prozessbevollmächtigten neu erstellen und forderte vom Beklagten die Erstattung der hierfür angefallenen Kosten. Zur Begründung behauptete der Kläger lediglich pauschale Mängel der Buchführung und benannte kritische Positionen nur grob überblicksartig, ohne jedoch konkrete Verbuchungsfehler oder deren Auswirkungen auf die Steuerlast detailliert zu beschreiben.

    Entscheidung

    Das LG Arnsberg hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist. Bei vorgeworfenen Steuerberaterfehlern, insbesondere im Bereich der Buchhaltung, gelten hohe Anforderungen an die Darlegung des Mandanten. Der Auftraggeber trägt die volle Beweislast sowohl für die konkrete Pflichtverletzung als auch für den daraus resultierenden Schaden. Für eine schlüssige Darlegung reicht eine grobe oder exemplarische Aufzählung von Mängeln nicht aus.

     

    Es bedarf stattdessen konkreter Angaben zu folgenden Punkten:

     

    • Welche spezifische Buchung hätte der Berater auf Basis welcher vorliegenden Informationen vornehmen müssen?
    • Was wurde stattdessen tatsächlich gebucht?
    • Zu welchem exakten Zeitpunkt lagen dem Berater welche Belege für den jeweiligen Vorgang vor?
    • Welche konkreten Auswirkungen hatte die Fehlbuchung auf die Steuerbelastung oder den geltend gemachten Schaden?

     

    Das Gericht stellte klar, dass allgemeine Verweise auf vorliegende Unterlagen oder die pauschale Behauptung, eine Neuerstellung der Buchhaltung sei notwendig gewesen, rechtlich nicht genügen. Ohne den Nachweis eines grundlegenden Systemfehlers lassen Einzelfälle keinen Rückschluss auf eine insgesamt mangelhafte Leistung zu.

     

    Der hinzugezogene Sachverständige konnte auf Basis der klägerischen Angaben keine fachlichen Beanstandungen feststellen. Zudem wurde klargestellt: Sachlich unrichtige Buchungen können regelmäßig im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten korrigiert werden. Eine vollständige Neuerstellung der Buchführung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Weder für das Gericht noch für den Sachverständigen war mangels Substanziierung feststellbar, welche Positionen konkret fehlerhaft waren oder welchen Schaden sie verursacht haben.

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung des LG Arnsberg verdeutlicht, dass Steuerberater pauschalen Vorwürfen mangelhafter Buchführung nicht schutzlos ausgeliefert sind. Um Haftungsrisiken bereits im Vorfeld zu minimieren oder unbegründete Schadenersatzforderungen effizient abzuwehren, sollten Kanzleien die folgenden Punkte beachten:

     

    Checkliste — Abwehr von Haftungsansprüchen

    • Dokumentation des Belegeingangs: Halten Sie präzise fest, wann welche Unterlagen und Informationen bei Ihnen eingegangen sind, da die Darlegungslast für den rechtzeitigen Informationsfluss beim Mandanten liegt.

     

    • Hinweis auf Mitwirkungspflichten: Mahnen Sie fehlende Belege oder Informationen zeitnah und nachweisbar an, insbesondere wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gegenüber dem FA droht.

     

    • Substanziierung einfordern: Verlangen Sie bei Mängelrügen die konkrete Angabe, welcher Geschäftsvorfall auf welcher Belegbasis fehlerhaft verbucht wurde und wie die korrekte Buchung hätte lauten müssen.

     

    • Kausalität prüfen: Hinterfragen Sie kritisch, ob ein behaupteter Schaden (z. B. Mehrsteuern) tatsächlich adäquat-kausal auf einer Buchung beruht oder ob der Mandant seiner Darlegungslast zum Schadenseintritt nicht nachkommt.

     

    • Verhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigung: Weisen Sie Forderungen nach einer vollständigen Neuerstellung der Buchhaltung zurück, wenn Korrekturen im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten möglich und sachgerecht sind.

     

    • Systemfehler vs. Einzelfall: Verteidigen Sie sich gegen pauschale Vorwürfe, indem Sie darauf bestehen, dass einzelne Buchungsfehler ohne Nachweis eines grundsätzlichen Systemfehlers nicht die gesamte Leistung infrage stellen.

     

    • Nutzung von Sachverständigen: Nutzen Sie die gerichtliche Beweisaufnahme durch Sachverständige, um die fachliche Korrektheit der erbrachten Leistung auf Basis der tatsächlich zur Verfügung gestellten Unterlagen bestätigen zu lassen.
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 76 | ID 50633302