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  • · Fachbeitrag · Freie Mitarbeiter

    Haftung und Regress bei freier Mitarbeit

    von RA StB WP Dr. Norbert H. Hölscheidt, RA Daniel König, PRAEVENIA GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, www.praevenia.de

    | Wer als Steuerberater in freier Mitarbeit für andere Berufskollegen oder Berufsgesellschaften tätig ist, ist bei eigenen beruflichen Fehlern stets einem Ersatzanspruch seines Dienstgebers ausgesetzt, der ‒ bei entsprechender Regulierung ‒ auf den Berufshaftpflichtversicherer des Dienstgebers übergeht. Die Risikoabsicherung des freien Mitarbeiters sollte daher stets umfassend geklärt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Steuerberater in seiner Kanzlei freie Mitarbeiter beschäftigt. |

    Freie Mitarbeit in der Praxis

    Steuerberater sind in vielen Konstellationen in anderen Kanzleien als freie Mitarbeiter tätig. So übernehmen beispielsweise Steuerberater, die sich in eigener Kanzlei selbstständig gemacht haben, teilweise noch für die Kanzlei des ehemaligen Arbeitgebers einzelne Sachbearbeitungen als freie Mitarbeiter. Auch spezialisierte Steuerberater sind häufig im Rahmen der freien Mitarbeit für größere Berufsgesellschaften in Spezialfragen tätig. Die Konstruktion der freien Mitarbeit wird auch regelmäßig für überleitende Tätigkeiten eines Kanzleiverkäufers in der Kanzlei des Nachfolgers gewählt.

     

    Aber auch der Steuerberater selbst beschäftigt in seiner Kanzlei häufig freie Mitarbeiter. Zu denken ist vor allem an den Bilanzbuchhalter, der in freier Mitarbeit die entsprechenden Buchhaltungstätigkeiten in der Kanzlei für Mandanten des Steuerberaters durchführt und dem dabei natürlich auch Fehler unterlaufen können, die zu einem Schaden des Mandanten führen.

         

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