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  • 16.02.2024 · Fachbeitrag · Abschlussprüfung

    Prüferhaftung für fehlerhaftes Testat

    Immer wieder kommt es vor, dass objektiv falsche Abschlüsse testiert werden. Zwei Entscheidungen schränken von den Insolvenzverwaltern geltend gemachte Haftungsansprüche gegen die Berufsangehörigen für die Fälle ein: Demnach haftet der Abschlussprüfer regelmäßig nicht, wenn er vorsätzliches betrügerisches Handeln der Unternehmensorgane fahrlässig nicht erkannt hat (OLG Düsseldorf 18.6.21, 22 U 31/20; OLG Stuttgart 22.2.22, 12 U 171/21).