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  • 16.02.2024 · Fachbeitrag · Abschlussprüfung

    Prüferhaftung für fehlerhaftes Testat

    | Immer wieder kommt es vor, dass objektiv falsche Abschlüsse testiert werden. Zwei Entscheidungen schränken von den Insolvenzverwaltern geltend gemachte Haftungsansprüche gegen die Berufsangehörigen für die Fälle ein: Demnach haftet der Abschlussprüfer regelmäßig nicht, wenn er vorsätzliches betrügerisches Handeln der Unternehmensorgane fahrlässig nicht erkannt hat (OLG Düsseldorf 18.6.21, 22 U 31/20; OLG Stuttgart 22.2.22, 12 U 171/21). |

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