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  • · Fachbeitrag · Voraussetzungen für den Kostenanspruch

    Terminsgebühr wird gern durch Einlegung des Rechtsmittels eingespart - zu Recht?

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Saarbrücken

    | Viele Prozessvertreter haben immer noch die BRAGO im Hinterkopf und verknüpfen begrifflich die Terminsgebühr mit der damaligen Verhandlungsgebühr. Sie sollten dies nicht tun, denn die Terminsgebühr ist viel umfassender als die damalige Verhandlungsgebühr der BRAGO. |

    Allgemein

    Die Terminsgebühr entsteht nicht nur für die Vertretung in einem gerichtlichen Verhandlungstermin, sondern gem. Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auch

     

    • in einem Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder

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