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  • · Nachricht · Schriftformerfordernis

    Rechnung in Textform künftig auch ohne Zustimmung des Mandanten ‒ zumindest im RVG

    von RA StB Simon Beyme, FAfStR, Berlin, www.roemermann.com

    | Ein Ende Oktober 2023 vom BMJ vorgelegter Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz will die Digitalisierung vorantreiben. Dort findet sich auch eine Vereinfachung für anwaltliche Honorarabrechnungen, indem das dafür derzeit geltende Schriftformerfordernis (§ 10 Abs. 1 RVG) entfallen und durch die Textform ersetzt werden soll. Textform bedeutet nach § 126b BGB insbesondere, dass keine Unterschrift mehr erforderlich ist, sodass Rechtsanwälte ihre Rechnungen künftig ohne Medienbrüche elektronisch erstellen und übermitteln könnten (z.B. als PDF-Anhang per E-Mail). |

     

    Neuregelung bringt mehr Rechtssicherheit

    Zwar war es bereits bisher nach der h.M. möglich, das Schriftform- und Unterschriftserfordernis des § 10 Abs. 1 RVG durch eine Vereinbarung mit Mandanten abzubedingen (vgl. Beyme, RVG prof. 2022, 214). Gleichwohl bestand hier eine Restunsicherheit, da (Amts-)Gerichte dies vereinzelt anders sahen (z.B. AG Berlin-Lichtenberg v. 1.3.13, 114 C 138/11). Insofern ist der Gesetzentwurf als Beitrag zur Rechtssicherheit durchaus sinnvoll. Die Regelung des § 10 Abs. 1 RVG soll künftig lauten: „Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“

     

    Was bedeutet das für die StBVV?

    Damit würde die Regelung im RVG über die in der StBVV (erleichternd) „hinausgehen“, da § 9 Abs. 1 StBVV für eine Rechnungsstellung in Textform die Zustimmung des Mandanten voraussetzt. Zwar bestehen für diese Zustimmung keine Formerfordernisse und sie ist vielfach in Steuerberatungsverträgen standardmäßig enthalten und wird regelmäßig von Mandanten akzeptiert. Gleichwohl ist es für Mandanten möglich, die Zustimmung nicht zu erteilen, so dass der Steuerberater die Rechnung weiterhin unterschrieben auf Papier übermitteln muss. Auch können Mandanten im Honorarrechtsstreit behaupten, dass eine wirksame Zustimmung zur Erstellung von Rechnungen in Textform nie erteilt wurde. Dies kann insbesondere bei rein mündlich vereinbarten Steuerberatungsaufträgen vorkommen und zur Folge haben, dass eine solche, in Textform erstellte Rechnung nicht einklagbar ist ‒ der Honorarrechtsstreit ginge verloren.

     

    PRAXISTIPP | Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz befindet sich noch in einem relativ frühen Stadium. Mit einer Verabschiedung durch den Bundestag wird im Frühjahr 2024 gerechnet. Der steuerberatende Berufsstand wäre gut beraten, wenn er einen Gleichlauf von § 9 Abs. 1 StBVV mit dem (künftigen) § 10 Abs. 1 RVG fordern würde, damit Rechnungen von Rechtsanwälten und von Steuerberatern einheitlich stets in Textform erstellt werden dürfen. Spätestens wenn die E-Rechnung obligatorisch wird, ist das Zustimmungserfordernis ohnehin nicht mehr zu halten.

     
    Quelle: ID 49823144

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