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  • 15.08.2019 · Fachbeitrag · Rückzahlung von Vorschüssen

    Müssen bei Mandatsende noch nicht abgerechnete Vorschüsse zurückgezahlt werden?

    | Der BGH entschied, dass nicht die gesamten, nicht abgerechneten Vorschüsse erstattet werden müssen, sondern nur der Teil, der die tatsächlich geschuldete Vergütung übersteigt. Zwar müssen unmittelbar nach Kündigung des Mandats die erhaltenen Vorschüsse abgerechnet werden. Eine entsprechende Pflicht folgt aus §§ 675, 666 BGB. Die Abrechnungspflicht führt aber nicht dazu, dass die erhaltenen Vorschüsse insgesamt zurückzuerstatten sind (BGH 7.3.19, IX ZR 143/18). |

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