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  • · Fachbeitrag · Leistungsabrechnung

    Zur Abrechnung der Anlage AVEÜR

    von RA Hans-Günther Gilgan, www.gilgan.de, Senden

    Die Vergütung für die Anlage AVEÜR richtet sich grundsätzlich nach der zugrunde liegenden Gewinnermittlungsart. Entscheidend ist insbesondere, ob eine EÜR oder ein Jahresabschluss erstellt wird.

     

    Die Anlage AVEÜR („Anlagenverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens“) konkretisiert die Angaben der Anlage EÜR zum Anlage- und bestimmten Umlaufvermögen sowie zur Buchwertentwicklung. Sie ist Bestandteil der EÜR und zusammen mit der Anlage EÜR zu übermitteln. Erstellung und laufende Fortschreibung sind daher durch die Gebühr für die Überschussermittlung abgegolten. Ein außergewöhnlicher Erstellungsaufwand ist bei der Bemessung der Rahmengebühr zu berücksichtigen:

     

    • Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit: Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit gilt § 25 Abs. 1 StBVV. Die Rahmengebühr beträgt 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der höhere Betrag aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben, mindestens 17.500 EUR. Die Anlage AVEÜR rechtfertigt für sich genommen keine Zusatzgebühr. Sie kann aber einen über der Mittelgebühr liegenden Zehntelsatz tragen, wenn beispielsweise ein umfangreicher Anlagenbestand neu aufzubereiten, die AfA-Historie zu rekonstruieren oder die steuerliche Behandlung von Abgängen und Sonderabschreibungen zu klären ist.