· Fachbeitrag · Honorartipp
So wird ein Untätigkeitseinspruch abgerechnet
von RA Hans-Günther Gilgan, Senden
Was ist zu tun, wenn das FA mehrere Monate eine Steuererklärung nicht bearbeitet, keine Rückfragen stellt, keine Belege anfordert und keinen Kontakt aufnimmt, weder zum Steuerberater noch zu dessen Mandanten? Oder wenn das FA auch nach fünf Wochen weder auf eine über ELSTER gestellte Nachfrage antwortet noch auf mehrfache Versuche hin telefonisch zu erreichen ist? In diesen Fällen hat der Berater zwei voneinander zu unterscheidende Möglichkeiten.
Untätigkeitseinspruch
Bleibt das FA innerhalb einer angemessenen Frist eine Antwort schuldig, so ist die Einlegung eines Untätigkeitseinspruchs möglich. Das ergibt sich aus § 347 Abs. 1 S. 2 AO. Danach ist ein Einspruch zulässig, wenn das FA über einen Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden hat. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, ist zwar nicht gesetzlich geregelt, jedoch dürfte man erwarten, dass eine Steuererklärung nach sechs bis acht Wochen bearbeitet sein sollte. Trotzdem ist der Untätigkeitseinspruch erst dann sinnvoll, wenn die Untätigkeit bis zu sechs Monate andauert.
Abgerechnet wird der Untätigkeitseinspruch gemäß § 40 StBVV nach dem RVG. Danach ist eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG basierend auf dem Gegenstandswert des zugrunde liegenden Verfahrens fällig, ergänzt um den Auslagenanspruch (Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG, § 15 StBVV). Der BFH hat den Gegenstandswert nach § 52 Abs. 1 GKG geschätzt und mit 10 % des zugrunde liegenden Anspruchs bestimmt (z. B. BFH, Urteil vom 18.12.19, III R 46/17, betr. Kindergeld). Die FG nehmen häufig 10 % bis 25 % des streitigen Steuerbetrags als Streitwert an.
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