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  • · Fachbeitrag · Honorarpolitik

    Drohende Gewerblichkeit durch separate Abrechnungen der EDV-Kosten

    von Hans-Günther Gilgan, Senden

    | In letzter Zeit taucht immer wieder die Frage auf, ob die Forderung von EDV-Kosten durch den Steuerberater die Gewerblichkeit der gesamten Einnahmen begründen kann. Und wie so häufig ist die Antwort: Es kommt darauf an ‒ und zwar in diesem Fall auf die Vereinbarung. |

    Geschäftskosten versus Aufwendungen für den Auftrag

    Geschäftskosten sind solche, die mit dem Betrieb der Kanzlei als solcher verbunden sind, ohne dass sie einem bestimmten Mandat zugeordnet werden könnten. D. h., es sind alle Aufwendungen, die sich aus der Unterhaltung des Geschäftsbetriebs einer Steuerberatungskanzlei ergeben. Solche Kosten sind mit der Vergütung nach § 3 StBVV abgegolten. Nicht zu den Geschäftskosten zählen dagegen Aufwendungen, die ausschließlich im Interesse eines einzelnen Auftrags getätigt werden, z. B. Anspruchsgrundlage ist dann § 670 BGB.

     

    • Abgrenzung

    Geschäftskosten (§ 3 StBVV)

    Aufwendungen für den Auftrag (§ 670 BGB)

    • Personalkosten
    • Raumkosten
    • Büroausstattung
    • Kosten für Software (BR Drucks. 419/81, S. 49)
    • Gutachterkosten
    • Übersetzungskosten
    • IT-Sonderleistungen
    • sonstige Leistungen auf Wunsch des Mandanten
       

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