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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Wie ist das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung abzurechnen?

    | Für das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung kann die Zeitgebühr nach § 13 S. 1 Nr. 2 StBVV berechnet werden (AG Lemgo 17.12.14, 20 C 343/14). |

     

    Unbestritten hat der Steuerpflichtige seine Steuerberaterin damit beauftragt, für ihn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen und diesen beim FA einzureichen. Die beauftragten Leistungen hat die Steuerberaterin in der Folgezeit erbracht. Ihre Tätigkeit ist unter Beachtung des § 612 BGB zu vergüten. Weil die Parteien nichts zur Vereinbarung einer Vergütungshöhe vorgetragen haben, ist nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet, wobei sich die Üblichkeit nach den Regelungen der StBVV bestimmt. Soweit die Steuerberaterin ihre Tätigkeit nach § 13 S. 1 Nr. 2 StBVV nach Zeitaufwand berechnet hat, ist hiergegen nichts einzuwenden. Genügende Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts als Grundlage für eine anderweitige Gebührenberechnung lagen nämlich nicht vor, weil der Steuerpflichtige mit der beauftragten Leistung sein gerade erst gegründetes Nebengewerbe vorantreiben wollte.

     

    Eine Abrechnung nach Zeitaufwand entspricht in diesem Fall den gesetzlichen Vorgaben der StBVV. Dem angesetzten Zeitaufwand von 3,75 Stunden, den die Steuerberaterin in ihrer Replik näher dargelegt und substanziiert hat, ist der Beklagte ebenso wenig entgegengetreten wie dem Stundensatz von 55 EUR.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 20 | ID 43139133

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