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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtliche Verfahren

    Die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren: Ist VV-Nr. 3104 RVG analog anwendbar?

    von Dipl.-Finw. Walter Jost, Rehlingen

    | In finanzgerichtlichen Verfahren können Sie - soweit die Kosten dem Beklagten auferlegt wurden - im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eine Kostenfestsetzung nach § 149 FGO beantragen. Ein häufiger Streitpunkt ist hierbei die Terminsgebühr. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese nach einer Erledigung in der Hauptsache geltend gemacht wird. Eine Festsetzung wäre aber nur möglich, wenn der in VV-Nr. 3202 Abs. 1 RVG genannte Verweis auf die VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 RVG in finanzgerichtlichen Streitigkeiten Anwendung findet. Das FG Saarland (16.6.15, 2 KO 1030/15, n.v.) bezieht Stellung. |

    Sachverhalt

    Im Kostenfestsetzungsbeschluss hatte der Kostenbeamte des Gerichts die beantragte Terminsgebühr gewährt. Die Beklagte erhob diesbezüglich „Erinnerung“ und beantragte, die Kosten ohne den Ansatz einer Terminsgebühr festzusetzen. Der Erinnerungsgegner verwies seinerseits auf VV-Nr. 3104 Anmerkung 1 Nr. 3 RVG und stellte den Antrag, diese Vorschrift gem. der Verweisung aus der VV-Nr. 3202 Abs. 1 RVG auch in dem finanzgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Die Anwendbarkeit begründete er mit dem Verweis aus VV-Nr. 3202 RVG. Seines Erachtens sei dieser Verweis vom Gesetzgeber bewusst so angebracht. Die antragsgemäße Änderung des Bescheids sei wie ein Anerkenntnis i.S. der VV-Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu werten. Die Erinnerungsführerin ist der Ansicht, dass diese Vorschrift trotz Verweis in finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet.

    Grundsatz

    Nach Nr. 3202 VV RVG kann in Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Derartige Termine oder Besprechungen fanden vorliegend nicht statt.

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