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  • · Fachbeitrag · Bemessung der Gebührenhöhe

    Mittelgebühr hui, Toleranzgrenze pfui

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA f. StR, Geschäftsführer des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e. V., Berlin

    Sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die in Rechnung gestellte Leistung nur unterdurchschnittlich schwierig war, können Steuerberater ohne näheren Vortrag die Mittelgebühr beanspruchen. Eine Toleranzgrenze von 20 % besteht nicht. So lässt sich ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt (5.10.18, 8 U 203/17) zusammenfassen.

     

    Sachverhalt

    Im konkreten Fall ging es um die Honorarklage einer Steuerberatungsgesellschaft für das Erstellen von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen. Bei den erstellten Jahresabschlüssen bemängelte die Mandantin die Angemessenheit der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 StBVV festgelegten Gebühr von 30/10. Das OLG Frankfurt entschied, dass das geforderte Honorar nur insofern berechtigt sei, als die Mittelgebühr (25/10) nicht überschritten werde.

     

    Anmerkungen

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der getroffenen Gebührenbestimmung liegt beim Steuerberater (vgl. OLG Hamm 26.11.13, 25 U 5/13). Er hat die Umstände, die für den Ansatz der konkreten Gebühr maßgeblich waren, im Streitfall zu benennen. Dieser Grundsatz ist einzuschränken, wenn Steuerberater die Mittelgebühr berechnen, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und einem Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist. In diesen Fällen können Steuerberater ohne näheren Vortrag die Mittelgebühr beanspruchen.

     

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