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  • · Nachricht · Zukunft der freien Berufe

    Mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

    Finanzinvestitionen in Berufsausübungsgesellschaften freier Berufe werden kontrovers diskutiert. Anders als bei Ärzten gilt für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein strenges Fremdbesitzverbot. Das Verbot des § 28 Abs. 4 WPO für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften besteht unverändert fort, während es für Steuerberater und Rechtsanwälte 2022 graduell gelockert wurde, da die WP-Regulierung stark europarechtlich geprägt ist.

     

    Der EuGH (19.12.24, C-295/23) bestätigte, dass Mitgliedstaaten die mittelbare Beteiligung reiner Finanzinvestoren an Rechtsanwaltsgesellschaften beschränken dürfen. Der Gesetzgeber schloss daraufhin mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften aus, wenn diese dem Fremdbesitzverbot des StBerG nicht genügen (§ 55a Abs. 1 S. 3 StBerG).

     

    Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) geht statt eines repressiven gesetzlichen Verbots einen präventiven, einzelfallbezogenen administrativen Weg. Grundlage ist das Gebot der verantwortlichen Führung (§ 1 Abs. 3 S. 2 WPO), zu dem die WPK 13 Anforderungen an Gesellschaftsverträge formuliert hat. Diese betreffen unter anderem die Definition der verantwortlichen Führung, das Verbot außervertraglicher Nebenabreden, Vorgaben für Geschäftsführung und Gremien, Weisungsfreiheit berufsangehöriger Gesellschafter sowie Transparenz- und Offenlegungspflichten gegenüber der WPK. Erfüllt eine Gesellschaft diese Anforderungen nicht, droht die Versagung oder der Widerruf der Anerkennung.

     

    Die WPK geht davon aus, dass mittelbarer Fremdbesitz die zentralen Berufspflichten und die Unabhängigkeit nicht infrage stellt, und hält ein ausnahmsloses Verbot für weder europarechtlich noch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie kündigt an, die Marktentwicklung weiter zu beobachten und gegebenenfalls eine gesetzliche Nachjustierung zu prüfen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mittelbarer Fremdbesitz an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften – Abschlussprüferrichtlinie und Wirtschaftsprüferordnung weisen den Weg (WPK, 24.7.26)
    Quelle: ID 50890942