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  • · Nachricht · Zugangsvermutung

    Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Rechtsnachfolger

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

    Die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nicht dadurch erschüttert, dass der Erbe lediglich vorträgt, im Nachlass habe sich der Bescheid nicht gefunden ( BFH 11.6.26, VI R 16/24 ).

     

    Sachverhalt

    Der Einkommenstreuerbescheid für 2016 für A wurde mit einfachem Brief am 23.10.17 an diese adressiert zur Post gegeben. Zwar hatte die Steuerberatungsgesellschaft S eine Empfangsvollmacht, jedoch war in der Erklärung bestimmt, dass die Bekanntgabe an A erfolgen sollte. Am 1.2.20 verstarb A und wurde von der Klägerin beerbt. Durch einen Übertragungsfehler des FA wurden Werbungskosten nicht berücksichtigt, sodass der von S der A prognostizierte Erstattungsbetrag unterschritten wurde. Der entsprechend geringere Betrag wurde dem Konto der A gutgeschrieben. Bei Sichtung des Nachlasses wurden die Einkommensteuerbescheide für 17 und 18 vorgefunden, nicht aber für 2012 bis 2016. Die Klägerin machte geltend, dass der Einkommensteuerbescheid 2016 der A nicht zugegangen sei, da dieser bei ihren geordnet aufbewahrten Steuerunterlagen nicht auffindbar war und machte weitere Ausgaben geltend.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH sah die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht widerlegt. Zwar genügt es anders als im Fall des verspäteten Zugangs zur Widerlegung, wenn der Adressat bestreitet, den Bescheid überhaupt erhalten zu haben. Denn dann trägt das FA das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs (BFH 14.3.89, VII R 75/85, BStBl II 89, S. 534). Aber dies gilt nicht, wenn ein Dritter wie der Erbe den Zugang des Bescheides beim Adressaten bestreitet, weil dieser keine eigenen diesbezüglichen Erkenntnisse hat (FG Niedersachsen 23.2.00, 3 K 91/94, EFG 00, S. 904). Deshalb müssen von der Klägerin tatsächliche Umstände vorgetragen werden, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Bescheides wecken. Aus diesen müssen sich Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen ergeben. Ein solcher Umstand wäre, wenn A selbst den Zugang bestritten hätte. Aus der Auffindesituation der Steuerunterlagen im Nachlass ergeben sich keine solchen Rückschlüsse, zumal auch die Bescheide von anderen Jahren nicht aufgefunden wurden und die A trotz des Eingangs des geringeren Erstattungsbetrages auf ihrem Konto das FA nicht auf den fehlenden Bescheidzugang hingewiesen hat. Aufgrund dessen, dass die Adresse der A in der Erklärung angegeben wurde, konnte auch an diese trotz Zustellungsvollmacht der S die Bescheidbekanntgabe erfolgen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Obgleich der Erbe in die verfahrensrechtliche Situation des Erblassers nach § 45 AO eintritt, kann er nicht wie dieser durch einfaches Bestreiten des Zugangs § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO aushebeln. Allerdings ist ihm die Entkräftung der Zugangsvermutung möglich, was nicht selbstverständlich ist (Geserich, NWB NAAAK-21478).

    Quelle: ID 50925472