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  • · Fachbeitrag · Zivilprozessordnung

    Ersatzzustellung einer FG-Entscheidung durch Einlegung in den Briefkasten

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BFH hat dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an eine Ersatzzustellung eines finanzgerichtlichen Urteils nach § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. §§ 180 S. 3 , 189 ZPO zu stellen sind. Dies hat weitreichende Folge für die Frage der Fristberechnung von Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Einhaltung der entsprechenden Begründungsfrist (BFH 15.5.20, IX B 119/19). |

     

    Sachverhalt

    In dem konkreten Fall ging es darum, ob die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des FG Nürnberg innerhalb der dafür gesetzten Frist begründet wurde (§ 116 Abs. 3 FGO). Eine entsprechende Vorschrift enthält § 120 Abs. 2 FGO für die Begründung der Revision. Da die Klägerin in ihrer Wohnung nicht angetroffen und auch keine Person nach § 178 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO angetroffen wurde, wurde das Urteil am 12.11.19 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nach § 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 180 ZPO zugestellt. Die Zustellungsurkunde wurde zwar an das FG zurückgesandt, jedoch war auf dem Umschlag des Urteils das Zustelldatum durch den mit der Zustellung betrauten Postbediensteten nicht angebracht. Tatsächlich hielt die Klägerin am 14.11.19 das Urteil in den Händen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO erfordert, dass der mit der Zustellung betraute Bedienstete auf den Umschlag des Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt (§ 53 Abs. 2 FGO i. V. m. § 180 S. 3 ZPO). Dabei handelt es sich bei diesem Zustellungsvermerk um eine zwingende Zustellungsvorschrift i. S. v. § 189 ZPO. Fehlt dieser Vermerk, liegt ein Zustellungsmangel vor, der zur Unwirksamkeit der Zustellung führt (BFH 28.7.15, VIII R 2/09, BStBl 16, S. 447). Insofern kommt es dann darauf an, wann der Adressat das zuzustellende Schriftstück in den Händen hält und somit dieser Mangel in der Zustellung geheilt wurde (BFH 6.5.14, GrS 2/13, BStBl II 14, S. 645). Als unerheblich erachtet es der BFH, wann das entsprechende Schriftstück tatsächlich von der Klägerin zur Kenntnis genommen wurde.

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