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  • 24.05.2019 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Vertretung des Rechtsbeistands im Krankheitsfall

    | Ein Rechtsbeistand muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist der Rechtsbeistand ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z. B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss er sich allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH 19.2.19, VI ZB 43/18, Beschluss). |

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