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Bekanntgabe an Steuerberater trotz späterem Vollmachtswiderruf bestätigt
von Dipl.-Finw. Thomas Rennar, Hannover
Wer eine Vollmacht elektronisch in der Vollmachtsdatenbank (VDB) hinterlegen lässt, muss die Bekanntgabe von Bescheiden an diesen Vertreter akzeptieren – selbst wenn der Widerruf dem FA erst später zugeht (FG Nürnberg 9.12.25, 1 K 532/24).
Sachverhalt
Das FA erließ 2019 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid gegen eine GmbH, deren Geschäftsführer B ist. Nach Zurückweisung des Einspruchs am 6.12.23 versandte das FA die Einspruchsentscheidung an die frühere Steuerberatungsgesellschaft I. Die I hatte für die Klägerin bereits am 14.11.22 eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen erhalten, die sich auch auf die Entgegennahme von Verwaltungsakten erstreckte, zunächst jedoch nur für die Steuernummer beim Finanzamt F. Am 9.6.23 ergänzte die I die in der VDB hinterlegte Vollmacht um die beim beklagten FA geführte Lohnsteuernummer, nachdem Geschäftsführer B dies mündlich erlaubt hatte. Die I kündigte das Mandat bereits mit E-Mail vom 9.11.23 und Schreiben vom 13.12.23, der Widerruf der Vollmacht wurde dem FA aber erst am 21.12.23 über die VDB angezeigt – also nach Versendung der Einspruchsentscheidung. Die Klägerin erhob erst am 25.4.24 Klage und berief sich darauf, sie habe die Entscheidung erst im März 2024 über die I erhalten, zudem sei ihr (Stief-)Sohn D Zeuge der späten Postübergabe gewesen.
Entscheidungsgründe
Das FG Nürnberg wies die Klage als unzulässig ab, da die Monatsfrist nach § 47 Abs. 1 FGO bereits am 11.1.24 abgelaufen war. Nach § 80a AO wird bei elektronisch über die VDB übermittelten Vollmachtsdaten eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, und eine Erweiterung des Steuernummernumfangs erfordert kein neues Beiblatt. Ein Vollmachtswiderruf wirkt gegenüber dem FA erst mit Zugang, sodass die Bekanntgabe an die Steuerberatungsgesellschaft trotz vorherigem Mandatsende wirksam blieb. Wiedereinsetzung scheiterte zudem, weil der Antrag nicht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde.
Relevanz für die Praxis
VDB-Einträge stets aktuell halten und Widerrufe unverzüglich elektronisch melden, da Verzögerungen ausschließlich zu Lasten des Mandanten wirken Steuernummernerweiterungen können formlos vereinbart werden; ein neues Beiblatt ist nicht zwingend, solange die Vereinbarung dokumentiert wird Bei Mandatsende sollte die Löschung in der VDB zeitgleich mit der Kündigungserklärung erfolgen, nicht erst nach Abschluss letzter Arbeiten.