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  • · Fachbeitrag · Vertretungsbefugnis

    Steuerberater darf im Sozialrecht eingeschränkt tätig sein

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    Häufig fragen Mandanten, ob ein Steuerberater bei Antragstellungen im Sozialrecht behilflich sein darf. Die dahinterstehende Frage lautet, ob eine solche Dienstleistung von der Rechtsberatungsbefugnis des Steuerberaters umfasst ist bzw. überhaupt eine Rechtsdienstleistung darstellt. Ein aktuelles Urteil des BSG (14.11.13, B 9 SB 5/12 R, Urteil unter www.dejure.org) gibt Aufschluss.

     

    Sachverhalt

    Das beklagte Land Niedersachsen - wie auch die 1. und 2. Instanz (SG Lüneburg [7.4.10, S 15 SB 164/09] und LSG Niedersachsen [25.9.12, L 11 SB 74/10]) - hatte einen Steuerberater als Bevollmächtigten zurückgewiesen, der seinen Mandanten in einem Verfahren zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) vertrat. Dieser sei nicht befugt, eine Rechtsdienstleistung dieser Art zu erbringen.

     

    Entscheidung

    Das BSG hat die vorinstanzlichen Urteile teilweise aufgehoben und festgestellt, dass die Zurückweisung des Steuerberaters als Bevollmächtigter des Antragstellers jedenfalls insofern rechtswidrig war, als sie sich auf die Zeit bis zum Erlass des ablehnenden Verwaltungsakts bezog.

     

    Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass ein Steuerberater bei der Stellung und Durchsetzung des Antrags eines Mandanten nach § 69 SGB IX tätig sein darf, weil die entsprechende Hilfestellung „keine Rechtsdienstleistung i.S. des § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)“ sei. Insofern erfolge keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Die Tätigkeit beschränke sich im Wesentlichen auf das Ausfüllen des Antragsformulars und die Beibringung von Unterlagen, gegebenenfalls auch noch auf die Beantwortung von Rückfragen der entscheidenden Behörde.

     

    Anders sei es in Bezug auf das Einlegen eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid der Sozialbehörde. Die Führung eines Widerspruchsverfahrens erfordere eine gezielte rechtliche Prüfung und sei damit Rechtsdienstleistung. Auch unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 RDG handele es sich nicht um eine zulässige Nebenleistung, die ein Steuerberater erbringen dürfe.

     

    Anmerkung

    Die Hilfestellung bei der Antragstellung - beispielsweise nach dem Schwerbehindertengesetz - ist also möglich. Im Rechtsbehelfsverfahren allerdings muss sich ein Steuerberater der weiteren Mitwirkung enthalten.

     

    Zum Autor | Dr. Goez ist Gesellschafter der ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Vizepräsident des DUV-Deutscher Unternehmenssteuerverband e.V.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 41 | ID 42505544

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