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  • · Nachricht · Vertretungsbefugnis

    Bei Coronahilfen sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nun auch vor den Verwaltungsgerichten vertretungsbefugt

    | Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erhalten bei Coronahilfen künftig die Befugnis, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Hierfür wurde § 67 VwGO geändert. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können jetzt Beratung aus einer Hand anbieten: von der Durchführung der Antragsverfahren bis zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel. Der DStV hatte sich für diese Gesetzesänderung starkgemacht. |

     

    Widersprüche gegen die Bewilligungsbescheide durften Steuerberater und Wirtschaftsprüfer für die Betroffenen zwar durchführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG). Eine Vertretung vor den Verwaltungsgerichten war jedoch nicht möglich; denn die verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis beschränkte sich allein auf Abgabenangelegenheiten (§ 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwGO) ‒ also auf Steuern, Beiträge und Gebühren. Wirtschaftshilfen wie die Überbrückungshilfen zählen hingegen zu Billigkeitsleistungen gemäß den Landeshaushaltsordnungen bzw. der Bundeshaushaltsordnung. Als reine Leistungsverwaltung fallen sie nicht unter den Anwendungsbereich der Vertretungsbefugnis. Mit dem neuen § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a VwGO wird die Vertretungsbefugnis auch auf die Coronahilfen ausgeweitet. Die neue Regelung wurde vom Deutschen Bundestag am 10.6.21 beschlossen und tritt unmittelbar mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

     

    Weiterführender Hinweis

    • DStV setzt sich für die verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis bei Coronahilfen ein (DStV 11.05.21)
    Quelle: ID 47500650

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