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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Steuerberater leisten regelmäßig Dienste höherer Art

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    Wird der Steuerberater mit steuerlichen Angelegenheiten und der Fertigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung betraut, kann der Vertrag von dem Mandanten fristlos gekündigt werden, auch wenn der Steuerberater bis zur Kündigung ausschließlich Buchhaltungstätigkeiten übernommen hat (BGH 2.5.19, IX ZR 11/18).

     

    Sachverhalt

    Ein Steuerberater sollte sowohl seine Mandantin steuerlich betreuen als auch ihre Lohn- und Finanzbuchhaltung übernehmen. Vereinbart war eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Die Mandantin kündigte aber schon nach fünf Monaten mit sofortiger Wirkung. Der Berufsangehörige, der in dieser Zeit nur Buchhaltungsarbeiten erbracht hatte, verlangte vergeblich ein Jahreshonorar.

     

    Entscheidung

    Die Mandantin konnte sich auf § 627 Abs. 1 BGB berufen: Hiernach können Dienstverhältnisse auch ohne wichtigen Grund jederzeit gekündigt werden, wenn Dienste höherer Art zu leisten sind, also Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Steuerberater leisten ‒ wie Ärzte oder Rechtsanwälte ‒ stets Dienste höherer Art (grundlegend BGH 11.2.10, IX ZR 114/09). Dies gilt auch dann, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft tätig wird (BGH 22.9.11, III ZR 95/11).

     

    Auch Tätigkeiten, die an sich nicht zwingend allein dem Steuerberater obliegen, sind Dienste höherer Art, wenn ‒ wie hier ‒ ein einheitlicher Dienstvertrag vorliegt, der auch die steuerliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Der Grund: Basis derartiger Verträge ist stets das wechselseitige Vertrauen, das jederzeit gestört werden kann. Hier soll die Freiheit der persönlichen Entscheidung beider Vertragspartner weitestgehend gewährleistet bleiben. Es wäre für den Mandanten unzumutbar, wenn der Berufsangehörige trotz eines gekündigten Beratungsvertrags weiterhin Teilleistungen erbringen dürfte, die regelmäßig weiterhin Einblicke in vertrauliche Berufs- und Einkommensverhältnisse voraussetzen. Diese Prinzipien gelten auch, wenn der Dienstverpflichtete bis zur Kündigung tatsächlich keine Dienste höherer Art geleistet, sondern nur anderweitige Tätigkeiten (wie bloße Buchhaltungstätigkeiten) entfaltet hat.

     

    Relevanz für die Praxis

    Will der Steuerberater das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließen, muss er angesichts der BGH-Rechtsprechung mit dem Mandanten getrennte Verträge abschließen, einerseits bezogen auf Buchhaltungsarbeiten, andererseits über die steuerliche Beratung. Lässt der Mandant sich hierauf nicht ein, bleibt es bei der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit für das gesamte Vertragsverhältnis.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 183 | ID 45956083

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