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  • 16.11.2016 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Korrektur eines Steuerbescheids bei Abweichung zwischen Steuererklärung und „eDaten“

    Weichen die Daten in der Steuererklärung von den elektronisch vorhandenen Daten („eDaten“) ab, so ist das FA auch nach der Bestandskraft befugt, den Einkommensteuerbescheid zu ändern (FG Düsseldorf 11.10.16, 10 K 1715/16 E, Abruf-Nr. 189862 ; Revision anhängig).