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  • · Fachbeitrag · Verfahrenspraxis

    Neue Gefahren bei verspäteten Steueranmeldungen

    | Der Deutsche Steuerberaterverband weist darauf hin, dass nach den neuen „Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2012 (AStBV)“ (BStBl I 11, 1000, 1036, Nr. 132 Abs. 1) verspätet abgegebene Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle weiterzuleiten sind. |

     

    Das könnte in vielen Fällen zu einer Eskalation des Steuerverfahrens führen. Schon nach früherer Auffassung stellte die verspätete Abgabe der Steuererklärung mit der Folge einer späteren Zahlung eine „Steuerhinterziehung auf Zeit“ dar. Das galt aber nur, wenn seitens des Steuerpflichtigen Vorsatz vorlag. Die verspätete Abgabe kann ja aber auch aufgrund von Krankheit, fehlenden Unterlagen oder Vergessen erfolgen. Die praktische Handhabung durch die Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

     

    * Der Autor RA Dr. Matthes Heller betreut schwerpunktmäßig Steuerberater auf den Gebieten Gebühren-, Sozietäts-, Haftungs- und Berufsrecht. Mehr Informationen erhalten Sie auf der Kanzlei-Homepage unter www.ra-dr-heller.de/geschaeftsfelder/steuerberater oder per E-Mail unter mail@ra-dr-heller.de.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 77 | ID 32713130

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