Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unzufriedene Mandanten

    Darf die Steuerberaterkammer Stellungnahmen an den ehemaligen Mandanten weiterleiten?

    von RA/FAStR/FAErbR Dr. Christoph Goez, Münster

    | Immer häufiger wenden sich Mandanten an die Steuerberaterkammer, um etwas zu verlangen, wie insbesondere die Herausgabe von Unterlagen von dem Berater nach beendetem Mandat, und/oder über das Verhalten des Beraters Beschwerde zu führen. Darf die Berufskammer die den Berufsangehörigen dann abverlangte Stellungnahme an den (ehemaligen) Mandanten weiterleiten? |

    Vermittlungsverfahren

    Die Problematik liegt auf der Hand: Wenn sich ein Mandant über einen Steuer-berater bei dessen zuständiger Berufskammer beschwert und gleichzeitig begehrt, dass beispielsweise noch Arbeitsergebnisse oder Unterlagen herausgegeben werden müssen, wird die Berufskammer im Regelfall wegen des behaupteten zivilrechtlichen Anspruchs ein Vermittlungsverfahren i. S. von § 76 Abs. 2 Nr. 3 StBerG einleiten. Zugleich wird sie den betroffenen Berufsangehörigen darauf hinweisen, dass eine „berufsaufsichtliche Bewertung vorbehalten“ bleibt. Damit wird die Kammer auch in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde tätig. Bekanntermaßen hat die Kammer ja auch die Aufgabe, die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen und die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren sowie die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben (§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 StBerG).

    Stellungnahme des Steuerberaters

    Verbunden mit der Aufforderung der Steuerberaterkammer, zu dem Begehren des (ehemaligen) Mandanten Stellung zu nehmen, ist vorsorglich auch regelmäßig angemerkt, dass sich der „Vorstand der Kammer eine berufsaufsichtliche Bewertung“ vorbehält. Häufig erfolgt sogar der Hinweis im Hinblick auf § 80 StBerG, dass vom Grundsatz her zwar eine Pflicht zur Stellungnahme besteht, der Berufsangehörige bei Selbstbelastung oder Bruch einer Verschwiegenheitsverpflichtung aber ausdrücklich das Recht zur Auskunftsverweigerung geltend machen kann. Im Regelfall wird der Berufsangehörige eine ausführliche Stellungnahme bei der Kammer vorlegen. Regelmäßig wird sich daraus eine völlig andere Sachverhaltsdarstellung ergeben als von dem (ehemaligen) Mandanten als Antragsteller und Beschwerdeführer vorgetragen.

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents