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  • · Nachricht · Unerlaubte Rechtsberatung

    Verbot der studentischen Steuerberatung in „Tax Law Clinics“ bestätigt

    Das FG Köln (7.8.25, 13 K 1624/22; Rev. BFH VII R 1/26) hat entschieden, dass ein Verein, dessen Satzungszweck die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende vorsieht, keinen Anspruch auf die Feststellung der Gemeinnützigkeit nach § 60a AO hat. Eine solche Tätigkeit verstößt gegen das Berufsverbot der §§ 2 und 5 StBerG, da die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen – auch wenn sie unentgeltlich erfolgt – einem abgeschlossenen Kreis qualifizierter Personen vorbehalten ist.

     

    Das Gericht sieht in der entsprechenden Satzungsregelung einen Verstoß gegen die Rechtsordnung, der zur Nichtigkeit der Satzung führt.In dem zugrunde liegenden Fall gründete der Kläger einen Verein mit dem Ziel, eine „Tax Law Clinic“ zu betreiben. Studierende sollten unter Anleitung erfahrener Praktiker (wie Rechtsanwälte oder Steuerberater) unentgeltliche Steuerberatung für andere Studierende anbieten, etwa zu Themen wie Ausbildungskosten oder studentischen Nebentätigkeiten. Der Verein beantragte die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit. Das FA lehnte dies ab, da die geplante Tätigkeit gegen das StBerG verstoße.

     

    Während das Rechtsdienstleistungsgesetz in § 6 RDG unentgeltliche Rechtsberatung unter Anleitung grundsätzlich erlaubt, gilt dies im Steuerrecht nicht, da das StBerG hierfür eine abschließende Sonderregelung darstellt (§ 1 Abs. 3 RDG). Das Gericht betonte, dass der Schutz des staatlichen Steueraufkommens und der Steuermoral eine flächendeckende, qualitätsgesicherte Beratung durch voll qualifizierte Berufsangehörige zwingend erforderlich mache. Eine bloße Anleitung von Studierenden nach dem Modell anderer „Law Clinics“ (z. B. im Asyl- oder Mietrecht) reiche nicht aus, um die besonderen Gemeinwohlbelange der Steuerrechtspflege zu sichern. Auch verfassungs- und europarechtliche Bedenken, etwa im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit oder die Dienstleistungsrichtlinie, teilte das Gericht nicht, da die Tätigkeit eher eine praxisnahe Ausbildung als geschützte Wissenschaft darstelle und es an der für EU-Recht erforderlichen Entgeltlichkeit fehle:

     

    PRAXISHINWEIS — Mit dieser Entscheidung bleibt die unentgeltliche Steuerberatung außerhalb von Angehörigenverhältnissen (§ 6 Nr. 2 StBerG) nach aktueller Rechtslage verboten. Laut dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, das derzeit im Bundestag beraten wird, soll die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen auch um „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen erweitert werden.

     
    Quelle: ID 50803208