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  • 14.09.2018 · Fachbeitrag · Steuergeheimnis

    Umfassende Offenbarungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht der Einsichtnahme in steuerliche Unterlagen des Schuldners auch dann nicht entgegen, wenn der Insolvenzverwalter auf diese Weise denkbare Anfechtungsmöglichkeiten prüfen will (BVerwG 16.4.18, 7 C 5.16).