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  • · Neue Geschäftsfelder

    Mediation durch den Steuerberater – Voraussetzungen und Gefahren

    Bild: © Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Mediation ist im Berufsrecht der Steuerberater als ergänzendes Tätigkeitsfeld anerkannt. Sie eröffnet Chancen für eine einvernehmliche Konfliktlösung, birgt aber auch erhebliche rechtliche Risiken. Insbesondere Neutralitätspflichten, die Gefahr eines strafbaren Parteiverrats und berufsrechtliche Folgen erfordern eine sorgfältige Abgrenzung.

    Mediation als Geschäftsfeld

    Mediation hilft dort, wo zwei sich um eine Zitrone streiten, obwohl der eine nur den Saft und der andere nur die Schale braucht – beide können gewinnen, wenn sie ihre wahren Interessen offenlegen.

     

    Beispiel

    Die Eltern wollen das Familienunternehmen an die nächste Generation übergeben. Das Kind, das im Betrieb arbeitet, besteht darauf, „möglichst schnell alle Anteile zu bekommen, sonst lohnt sich das Engagement nicht“. Die Eltern halten dagegen: „Wir geben nur schrittweise ab, wir müssen von den Erträgen im Alter leben.“ Vordergründig streiten beide über den Zeitpunkt und Umfang der Anteilsübertragung. Dahinter liegen aber unterschiedliche Interessen:

     

    • Das Kind braucht Gestaltungsspielraum, klare Entscheidungsbefugnisse und Anerkennung als verantwortliche Unternehmerperson.

     

    • Die Eltern wünschen finanzielle Sicherheit im Ruhestand und wollen emotional nicht „loslassen“, weil das Unternehmen ihr Lebenswerk ist.

     

    Wie bei der Zitrone zeigt eine Mediation, dass sich die Interessen durchaus kombinieren lassen: etwa durch ein Stufenmodell mit zunächst teilweiser Anteilsübertragung, klar definierten Zuständigkeiten, einer abgesicherten Versorgungsrente für die Eltern und Optionen auf weitere Anteile bei Erreichen bestimmter Unternehmensziele.

     

     

    In solchen Situationen kann der Steuerberater als Mediator eine besondere Rolle übernehmen: Durch seine langjährige Begleitung des Unternehmens und der Beteiligten genießt er häufig das Vertrauen beider Seiten, kennt die wirtschaftlichen Hintergründe und versteht zugleich die steuerlichen Konsequenzen möglicher Lösungen. In der Mediation unterstützt er die Parteien dabei, ihre wahren Interessen hinter den Positionen sichtbar zu machen und kreative Gestaltungen zu entwickeln, die sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich sinnvoll sind. Für beide Seiten bedeutet das: schnellere, kostengünstigere und flexiblere Lösungen, die nicht von einem Dritten entschieden, sondern von den Beteiligten selbst getragen werden – bei zugleich höherer Chance, die persönliche und geschäftliche Beziehung zu erhalten und zukünftige Konflikte zu entschärfen.

    Begriff und Rechtsnatur der Mediation

    Die Mediation ist ein außergerichtliches Verfahren zur Konfliktlösung, das auf Freiwilligkeit, Eigenverantwortung und Vertraulichkeit beruht. Der Mediator führt die Parteien durch einen strukturierten Prozess, ohne eine eigene Entscheidungsbefugnis zu haben. Rechtsgrundlage ist das Mediationsgesetz (MediationsG). § 1 Abs. 1 MediationsG definiert die Mediation als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines neutralen Dritten eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Mediation unterscheidet sich damit fundamental von der klassischen Steuerberaterpraxis: Während die steuerberatende Tätigkeit regelmäßig eine gezielte Interessenvertretung voraussetzt, erfordert die Mediation strikte Neutralität.

    Berufsrechtliche Grundlage – § 15 Nr. 2 BOStB

    Die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB) enthält mit § 15 Nr. 2 die ausdrückliche Erlaubnis, dass Steuerberater als Schlichter oder Mediator tätig werden dürfen. Diese Norm schafft – zusammen mit § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG – die berufsrechtliche Grundlage. Die allgemeinen Berufspflichten müssen hierbei aber strikt eingehalten werden (§ 57 Abs. 1 StBerG, §§ 2 ff. BOStB). Die Übernahme einer Mediatorrolle ist mithin zulässig, aber nur, wenn keine Kollision mit den Pflichten zur Unabhängigkeit (§ 57 Abs. 1 StBerG), zur Vermeidung widerstreitender Interessen (§ 57 Abs. 1b StBerG) und zur Verschwiegenheit (§ 5 BOStB, § 57 Abs. 1 StBerG) entsteht. Die Mediatorrolle darf also nicht dazu führen, dass der Steuerberater in derselben Angelegenheit Interessen einer Partei gegen die andere vertritt.

    Neutralitäts- und Unabhängigkeitspflichten des Steuerberaters als Mediator

    Das Mediationsgesetz konkretisiert die Anforderungen an den Mediator: Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 MediationsG muss der Mediator unabhängig und neutral sein und darf keine Partei bevorzugen. Diese Pflicht gilt unabhängig von vorherigen Mandatsbeziehungen. Auch wenn der Steuerberater im Rahmen des rechtlich Zulässigen zuvor eine oder sogar beide Parteien vertreten hat, ist er während der Mediation verpflichtet, sich jeder Parteilichkeit zu enthalten.

     

    Praktisch bedeutet dies:

     

    • Der Steuerberater darf kein vertrauliches Wissen aus einer früheren Mandatstätigkeit zugunsten einer Partei in die Mediation einfließen lassen.
    • Bereits der Anschein, nicht unabhängig zu sein, kann das Verfahren gefährden.
    • Ein Steuerberater, der als Mediator auftritt, sollte deshalb genau prüfen, ob seine Vorbefassung eine unvoreingenommene Tätigkeit zulässt.

    Scheitern der Mediation und Fortsetzung des Mandats

    Besonders konfliktträchtig sind die Konsequenzen einer gescheiterten Mediation. Will der Steuerberater nach Abbruch des Verfahrens ein bestehendes Mandat fortführen, kollidiert dies in den meisten Fällen mit straf- und berufsrechtlichen Vorgaben.

     

    Gefahr des Parteiverrats (§ 356 StGB)

    Nach § 356 StGB macht sich wegen Parteiverrats strafbar, wer als Rechtsanwalt bzw. als Rechtsbeistand in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen vertritt. Steuerberater werden aufgrund ihrer Stellung als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege (§ 32 Abs. 2 StBerG) diesem Schutzbereich zugerechnet.

     

    Ein strafrechtliches Risiko besteht, wenn der Steuerberater durch die Mediation Kenntnis von vertraulichen Informationen der Gegenseite erlangt hat, die er im Rahmen einer einseitigen Vertretung nicht „neutralisieren“ kann. Bereits der abstrakte Konflikt reicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen.

     

    So hat das OLG Celle (26.8.25, 2 ORs 96/25) mit einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht, dass ein Rechtsbeistand, der nach gescheiterter Mediation erneut in die Vertretung einer Partei eintritt, sich stets dem Vorwurf des Parteiverrats aussetzt. Maßgeblich ist, dass die Rolle als Mediator ihn zwangsläufig mit den Interessen beider Seiten konfrontiert. In der entschiedenen Sache wurde wegen des Verstoßes gegen § 356 StGB gegen einen zuvor entsprechend beauftragten Rechtsanwalt eine (bedingte) Geldstrafe von 90 Tagessätze à 130 EUR in Form einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB) sowie eine Bewährungsauflage (§ 59a Abs. 2 Nr. 3 StGB) i. H. v. 4.000 EUR verhängt, weil er nach vergeblicher Meditatorentätigkeit einen der betroffenen Ehegatten im familiengerichtlichen Scheidungsverfahren vertreten hatte.

     

    Konsequenzen für das Mandatsverhältnis

    Ein Berufsangehöriger, der eine (fehlgeschlagene) Mediation vorgenommen hat, muss sich im Regelfall aus der gesamten Angelegenheit zurückziehen. Eine Fortführung der Beratung nur einer Partei ist regelmäßig unzulässig, da sie objektiv den Tatbestand des Parteiverrats erfüllen könnte. Nur in Ausnahmefällen, in denen keinerlei Gefahr einer Interessenkollision besteht, wäre eine Fortsetzung denkbar.

     

    Berufsrechtliche Sanktionen bei Pflichtverstößen

    Neben strafrechtlichen Risiken drohen berufsrechtliche Folgen, in einfachen Fällen also eine Rüge (§ 81 Abs. 5 StBerG), bei gravierenderen Fällen eine berufsgerichtliche Maßnahme (§§ 89 ff. StBerG, häufig Verweis bzw. eine Geldbuße) oder aber bei essenziell berufswidrigem Verhalten der Ausschluss aus dem Beruf (§ 90 StBerG). Zudem stellt bereits der Anschein eines Verstoßes gegen Neutralitäts- oder Verschwiegenheitspflichten einen erheblichen Reputationsschaden sowohl für den Betroffenen als auch den gesamten Berufsstand dar. Da das Berufsrecht der Steuerberater besonders auf das Vertrauen der Mandanten in Unabhängigkeit und Integrität ausgerichtet ist, kann schon ein einmal entstandener Verdacht die Berufsausübung dauerhaft belasten.

     

    Handlungsempfehlungen

    • Vor Übernahme prüfen: Besteht ein aktuelles oder früheres Mandat mit einer der Parteien? Wenn ja: strenge Prüfung, ob Neutralität noch gewährleistet ist
    • Mediationsvereinbarung: Schriftlich festhalten, dass nach Abbruch der Mediation keine Fortführung der Mandatsverhältnisse erfolgt
    • Offenlegungspflicht: Den Parteien mögliche Interessenkonflikte von Anfang an transparent darlegen
    • Dokumentation: Verfahrensschritte, Aufklärung und Vereinbarungen sorgfältig dokumentieren, um spätere Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden
    • Rückzug bei Scheitern: Nach Abbruch der Mediation grundsätzlich vollständiger Rückzug aus der Angelegenheit, um den Vorwurf des Parteiverrats und standesrechtliche Sanktionen auszuschließen.
     

    Fazit

    Die Mediation durch Steuerberater ist rechtlich zulässig und bietet Chancen für eine einvernehmliche Konfliktlösung. Für die Praxis ist entscheidend, frühzeitig klare vertragliche und organisatorische Grenzen zu ziehen. Wer die Rolle eines Mediators übernimmt, muss sich bewusst sein, dass er im Zweifel das Mandat aufgeben muss, um Neutralität und Unabhängigkeit zu wahren und sich selbst vor straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen zu schützen. Nur durch diese strikte Trennung kann die Mediation ein sinnvolles und rechtssicheres Instrument innerhalb der steuerberatenden Tätigkeit sein.

     

    Checkliste — Mediation durch den Steuerberater

    • 1. Vor Übernahme der Rolle eines Mediators
    • ○ Prüfen, ob ein aktuelles/früheres Mandatsverhältnis mit einer der Parteien besteht.
    • ○ Klären, ob wg. Vorbefassung der Anschein mangelnder Neutralität entstehen könnte.
    • ○ Parteien schriftlich über die Neutralitäts- und Unabhängigkeitspflichten informieren.
    • ○ Vertragliche Regelung treffen: Ausschluss einer späteren Mandatsfortsetzung nach Scheitern der Mediation.
    • ○ Dokumentieren, dass beide Parteien freiwillig in die Mediation einwilligen.
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    • 2. Während der Mediation
    • ○ Strikte Wahrung der Neutralität und Allparteilichkeit.
    • ○ Offenlegen potenzieller Interessenkonflikte gegenüber beiden Parteien.
    • ○ Sicherstellen, dass vertrauliche Informationen einer Partei nicht einseitig verwertet werden.
    • ○ Vertraulichkeit und Verschwiegenheit konsequent beachten.
    • ○ Verlauf und wesentliche Verfahrensschritte sorgfältig dokumentieren.
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    • 3. Bei Abbruch oder Scheitern der Mediation
    • ○ Keine Fortsetzung des ursprünglichen Mandats für eine Partei ohne sorgfältige rechtliche Prüfung.
    • ○ Grundsatz: Vollständiger Rückzug aus der Angelegenheit, um den Vorwurf des Parteiverrats zu vermeiden.
    • ○ Parteien schriftlich über das Ende der Mediatorrolle informieren.
    • ○ Eigene Dokumentation abschließen und gesondert archivieren.
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    • 4. Nach der Mediation
    • ○ Prüfen, ob die Mandatsbeziehung mit einer der Parteien in anderer nicht konfliktbezogener Angelegenheit fortgeführt werden darf.
    • ○ Risikoabwägung: Selbst bei formaler Zulässigkeit kann der Anschein mangelnder Neutralität bestehen.
    • ○ Überlegung, ob externe Empfehlung an einen unabhängigen Berater oder Mediator angezeigt ist.
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 56 | ID 50697891