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BFH kippt Beitragsstaffel eines Lohnsteuerhilfevereins
Der BFH (24.2.26, VII R 18/23, Beschluss) entschieden, dass ein Lohnsteuerhilfeverein bei der Bemessung seiner Mitgliedsbeiträge Grundeigentum sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht doppelt berücksichtigen darf, da dies ein unzulässiges verdecktes Leistungsentgelt darstellen kann.
Ein Lohnsteuerhilfeverein hatte seine Beitragsordnung so gestaltet, dass Mitglieder mit Grundeigentum oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusätzlich in höhere Beitragsstufen eingeordnet wurden – obwohl diese Einnahmen bereits in die reguläre Beitragsbemessungsgrundlage einflossen. Das zuständige Landesamt beanstandete dies als unzulässige leistungsbezogene Gebührenordnung und forderte eine Änderung der Beitragsordnung. Der Verein wehrte sich hiergegen zunächst erfolglos vor dem FG Rheinland-Pfalz und legte anschließend Revision beim BFH ein.
Der BFH bestätigte die Vorinstanz: Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StBerG dürfen Lohnsteuerhilfevereine neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für ihre Beratungsleistung erheben. Die Beiträge dürfen also nicht wie eine Gebührenordnung leistungsbezogen ausgestaltet sein. Zwar sei eine Staffelung der Beiträge nach Jahreseinnahmen grundsätzlich zulässig, doch die zusätzliche stufenweise Erhöhung bei bereits erfassten Einkünften aus Grundbesitz spreche dafür, dass hierdurch der höhere Beratungsaufwand (etwa für die Anlage V der Steuererklärung) gesondert abgegolten werden solle.
PRAXISHINWEIS — Der Verein konnte sich weder auf Vertrauensschutz noch auf einen Gesetzentwurf zur Erweiterung der Beratungsbefugnisse berufen, da beide Argumente die bestehende Rechtslage nicht in Frage stellten. Die Entscheidung stärkt die Aufsichtsbefugnisse der Landesämter gegenüber Lohnsteuerhilfevereinen und dürfte weitere Vereine zu einer Überprüfung ihrer Beitragsordnungen veranlassen. |