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  • · Fachbeitrag · Kanzleivertretung

    Verschwiegenheitsverpflichtung bei Bestellung eines allgemeinen Vertreters

    von RA Hans-Günther Gilgan, Münster, www.gilgan.de

    | Steuerberater, die länger als einen Monat daran gehindert sind, ihren Beruf auszuüben, müssen einen allgemeinen Vertreter bestellen und dies der Steuerberaterkammer unverzüglich anzeigen (§ 69 Abs. 1 StBerG). Die Bestellung erfolgt entweder durch den Steuerberater mittels eines privatrechtlichen Vertrags, durch die Steuerberaterkammer auf Antrag oder von Amts wegen. Rechtlich problematisch ist, ob der Mandant einer Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zustimmen muss, wenn der Steuerberater einen Vertreter für weniger als einen Monat bestellen will. |

    Bestellung für mehr als einen Monat

    Mit dem allgemeinen Vertreter erhält ein Dritter Einsicht in die Mandantenverhältnisse. Infolgedessen wäre die Zustimmung der Mandanten notwendig, jedenfalls insoweit, als die Bestellung durch den Steuerberater selbst erfolgt. Ohne Zustimmung der Mandanten könnte der die Bestellung vornehmende Steuerberater gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen. Gemäß § 5 Abs. 2 BOStB besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit allerdings nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.

     

    Bestellung von Amts wegen

    Soweit die Bestellung durch die Steuerberaterkammer von Amts wegen erfolgt, sind die Befugnisse des allgemeinen Vertreters in § 69 Abs. 4 StBerG wie folgt gesetzlich geregelt:

      

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