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  • · Fachbeitrag · Kanzlei-Webpage

    Wem gehören die Nutzungsrechte an Bildern auf der Website nach der Trennung der PartG mbB?

    von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster

    Einen nicht alltäglichen Streit um die Nutzungsrechte an Lichtbildern haben zwei Steuerberater A. (im Folgenden auch Kläger) und B. (im Folgenden auch Beklagte) gegeneinander geführt, die zunächst in einer Partnerschaftsgesellschaft mbB miteinander verbunden waren (LG Bochum 3.5.18, I-8 O 326/17).

     

    Sachverhalt

    Im Juni 2016 wurden fünf Fotografien, welche die beiden Partner A und B sowie weitere Angestellte zeigten, von einer Werbeagentur im Auftrag der (damals noch bestehenden) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) erstellt. Die Nutzungsrechte wurden der PartG für die damalige Kanzlei-Website eingeräumt. Zum 31.12.16 schied Steuerberaterin B aus der PartG aus, die von A (und weiteren Steuerberatern) fortgeführt wurde. Am 12.6.17 übertrug die Werbeagentur die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern dem Steuerberater A. Steuerberaterin B nutzte ab 1.1.17 auf ihrer neuen Website ‒ neben Bildern ihrer neuen Kanzlei ‒ außerdem die fünf Lichtbilder weiter, auf denen A und dessen Mitarbeiter abgebildet waren.

     

    A mahnte daraufhin die B durch seine Anwälte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung auf. Nach der Abmahnung löschte die B die Bilder und nutzte diese nicht weiter auf ihrer Website. Dessen ungeachtet beharrte der A auf der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und verklagte die sich weigernde Steuerberaterin B vor dem LG Bochum auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte am 22.11.17 ablehnte. Im Rechtsstreit behauptete A, die B habe die Bilder genutzt, um die zuvor gemeinsamen Mandanten vorsätzlich über die Trennung und die Kontinuität des Unternehmens zu täuschen. Durch die Abbildung des A und seiner Mitarbeiter entstehe der Eindruck, die frühere Partnerschaft bestehe mit identischem Personal noch fort, wenn auch in umgewandelter Rechtsform. Der A war deshalb der Ansicht, in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild) verletzt zu sein und forderte die Beklagte B zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr i. H. v. 3.000 EUR auf. Die B hat die Abweisung der Klage beantragt.

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