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  • · Fachbeitrag · Hilfeleistung in Steuersachen

    LSt-Hilfevereine dürfen seit 1.1.23 Mitglieder mit kleineren Photovoltaikanlagen beraten

    von RA StB Simon Beyme, FAfStR, Berlin, www.roemermann.com

    | Relativ unbemerkt ist im JStG 2022 (BGBl I 22, 2294) auch enthalten, dass LSt-Hilfevereine seit 1.1.23 befugt sind, ihren Mitgliedern Hilfe bei der ESt (nicht jedoch bei der USt) zu leisten, wenn diese Photovoltaikanlagen betreiben, die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind. Kann dadurch für Steuerberater ein berufsrechtliches Problem entstehen, wenn sie die USt bearbeiten? |

     

    Keine Ausweitung der originären Befugnisse für Lohnsteuervereine

    Die originäre Befugnis der LSt-Hilfevereine zur Hilfeleistung bei der ESt wurde nicht ausgedehnt, da für PV-Anlagen, die der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG unterliegen, kein Gewinn zu ermitteln oder in der ESt-Erklärung anzugeben ist. Bislang war ein Tätigwerden von LSt-Hilfevereinen hier gleichwohl ausgeschlossen, da ihnen untersagt war, Mitglieder zu beraten, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen. Dies führte dazu, dass Arbeitnehmer oder Rentner, die auf ihrem Eigenheim eine PV-Anlage betreiben, die ESt-Erklärung nicht mehr beim LSt-Hilfeverein erstellen lassen konnten. Nun ist in § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG geregelt, dass LSt-Hilfevereine auch Mitglieder beraten dürfen, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze durch den Betrieb von PV-Anlagen haben, sofern diese nach § 3 Nr. 72 EStG komplett steuerfrei sind.

     

    Keine Ausdehnung auf die Erstellung von Umsatzsteuererklärungen

    Eine Erweiterung der Beratungsbefugnis von LSt-Hilfevereinen auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen oder USt-Jahreserklärungen ist mit der Änderung nicht verbunden. Diese Tätigkeiten bleiben für LSt-Hilfevereine unzulässig, da § 4 Nr. 11 S. 2 StBerG deren Befugnis ausschließlich auf die Hilfeleistung bei der ESt beschränkt. Für die Befugnis des LSt-Hilfevereins für die ESt ist es unschädlich, wenn ein Mitglied für die nach § 3 Nr. 72 EStG befreite PV-Anlage eine USt-Voranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung selbst erstellt.

     

    Vorsicht Falle: Keine Mandatierung des StB durch den LSt-Hilfeverein

    Berufsrechtlich interessant ist die Gesetzesbegründung zur Anpassung des § 4 Nr. 11b StBerG, wonach es für die Befugnis des LSt-Hilfevereins auch unschädlich ist, wenn ein Mitglied für die PV-Anlage eine USt-Voranmeldung und/oder eine USt-Erklärung bei einer zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person oder Gesellschaft beauftragt (vgl. BT-Drs. 20/3879, S. 145). Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ist es nach § 12 Abs. 2 BOStB untersagt, „mit einem LSt-Hilfeverein Vereinbarungen über eine Mandatsteilung in der Weise zu treffen, dass sie jene Hilfe in Steuersachen leisten, die über die Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinausgeht“. Steuerberater müssen also darauf achten, dass es in diesen Fällen zu keiner Vereinbarung mit dem LSt-Hilfeverein über die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärung kommt, sondern ausschließlich zu einer Vereinbarung mit dem Mandanten, da sie sonst gegen § 12 Abs. 2 BOStB verstoßen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 89 | ID 49015640