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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Das neue Geldwäscherecht und dessen Folgen für den steuerberatenden Beruf (Teil II)

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Der Bundestag hat am 22.12.11 das „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ verabschiedet (BGBl 11, 2959), mit der das GwG vielfach korrigiert worden ist. Die Novelle ist seit dem 29.12.11 in Kraft. Dieser Beitrag beleuchtet, welche Änderungen hinsichtlich der Anzeigepflichten eingetreten sind und welche Folgen Verstöße gegen das GwG haben. |

    Anzeigepflichten

    Bislang sprach das GwG von „Verdachtsanzeigen“. Diese Mitteilungen werden künftig als „Verdachtsmeldungen“ bezeichnet. Entsprechend heißt auch die bisherige „Zentralstelle für Verdachtsanzeigen“ - angesiedelt beim BKA - künftig „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ (§ 10 GwG).

     

    Hintergrund dieser auf den ersten Blick nur sprachlichen Änderung ist das bislang sehr zögerliche Anzeigeverhalten des Nichtfinanzsektors - also auch von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe. Die praktische Beurteilung und Handhabung der in § 11 Abs. 1 GwG verankerten Verdachtsschwelle war sehr zurückhaltend. Viele Verpflichtete setzen die Verdachtsanzeige fälschlicherweise mit einer Strafanzeige gleich. Dementsprechend wird auch verbreitet vertreten, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafprozessualer Anfangsverdacht vorliegt (so z.B. Herzog, GwG, § 11 Rn. 26). Diese enge Auslegung wollte der Gesetzgeber beseitigen.

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