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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Das neue Geldwäscherecht und dessen Folgen für den steuerberatenden Beruf (Teil I)

    Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Der Bundestag hat am 22.12.11 das „Gesetz zur Optimierung der Geld-wäscheprävention“ verabschiedet (BGBl I, 2959), mit der das GwG vielfach korrigiert worden ist. Die Novelle ist seit dem 29.12.11 in Kraft. Sie bringt auch für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe Änderungen mit sich. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die aktuellen Neuregelungen und über die übrigen vom Berufsangehörigen zu beachtenden Bestimmungen. |

    1. Der Hintergrund der Neuregelung

    Die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), eine bei der OECD angesiedelte zwischenstaatliche Organisation, die ihren Mitgliedsstaaten auf der Grundlage von Kontrollen regelmäßig Empfehlungen zur Verbesserung der Geldwäschebekämpfung unterbreitet, hatte Defizite in der deutschen Gesetzgebung erkannt. Auch in der praktischen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen wurden Mängel aufgezeigt. Die Ergebnisse wurden in einem Bericht zusammengefasst. Mängel sollten hiernach insbesondere bei der Beaufsichtigung von Unternehmen wie Immobilienmaklern, Versicherungsvermittlern, Juwelieren, Finanzunternehmen, Spielbanken sowie Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, bestehen. Aber auch die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen, die für den Nichtfinanzsektor sowie die freien Berufe, wie etwa Steuerberater und Rechtsanwälte Anwendung finden, bedurften nach Meinung der FATF einer weiteren Konkretisierung und Verfeinerung. Die jetzt in Kraft getretene Novelle erfüllt diese Vorgaben.

    2. Allgemeine Regelungen

    Der schon im bisherigen Recht geltende strikt risikoorientierte Ansatz, bei dem die Eigenverantwortlichkeit des Verpflichteten eine entscheidende Rolle spielt, wird in der Novelle fortgeführt. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind in diese Obliegenheiten einbezogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG). Sie müssen nach § 3 GwG:

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