· Nachricht · Gesetzgebung
Änderungen des Steuerberatungsgesetzes: Diese Neuregelungen treten am 1.9.26 in Kraft
Das 9. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) ist beschlossen. Bereits zum 1.9.26 treten weitreichende Neuregelungen in Kraft. Im Fokus der Reform stehen erweiterte Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine, die Einführung von Tax Law Clinics sowie eine Verschärfung des Fremdbesitzverbots bei Berufsausübungsgesellschaften. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen für die Kanzleipraxis zusammen.
Wichtige äNderungen Auf einen Blick |
|
Neuordnung der beschränkten Hilfeleistung
Die Ausnahmesystematik in § 4 StBerG wird grundlegend neu gefasst und in die §§ 4–4e StBerG n. F. überführt, wobei eine Generalklausel für steuerliche Nebenleistungen eingeführt wird. Künftig ist geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zulässig, wenn sie inhaltlich, vom Umfang und vom sachlichen Zusammenhang her zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und einen untergeordneten Teil darstellt. Leitbild ist § 5 RDG.
Neue Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine dürfen künftig Mitglieder auch dann in Steuersachen beraten, wenn diese erhebliche Einnahmen aus anderen Einkunftsarten wie Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen erzielen. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 EUR (bzw. 36.000 EUR bei Zusammenveranlagung) entfallen ersatzlos. Die Beratungsbefugnis bleibt jedoch weiterhin für Gewinneinkünfte sowie für umsatzsteuerpflichtige Umsätze negativ begrenzt.
Unentgeltliche Beratung und Tax Law Clinics
Mit § 6 StBerG n. F. wird die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen neu geregelt und an § 6 RDG angenähert. Tax Law Clinics an Hochschulen werden ermöglicht, sofern die Studierenden unter Anleitung besonders qualifizierter Personen arbeiten und die Beratung strikt altruistisch, also ohne unmittelbare oder mittelbare Gewinnerzielungsabsicht, erfolgt.
Reform der Lohnsteuerhilfevereine
Die Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine werden systematisch neu strukturiert und an das modernisierte Personengesellschaftsrecht angepasst. Anerkennung setzt künftig zwingend einen eingetragenen Verein voraus; außerdem steigen die Anerkennungsgebühren, Verschwiegenheits- und Outsourcingpflichten werden verschärft und die zulässige Zahl gleichzeitig geleiteter Beratungsstellen wird auf drei erhöht.
Verschärfung beim Fremdbesitzverbot ab sofort gültig
Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften durch Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sind nur noch zulässig, wenn diese selbst die Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG erfüllen. Damit sollen mehrstöckige Beteiligungsmodelle mit reinen Finanzinvestoren unterbunden und die finanzielle Unabhängigkeit der Steuerberater gesichert werden. Die Regelung tritt bereits mit Verkündung in Kraft.
Wegfall des Leitungserfordernisses
Das bisherige Leitungserfordernis für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern entfällt zum 1.1.27. Begründet wird dies mit digitalen Kommunikationsmöglichkeiten und veränderten Arbeitsformen, die eine eigenverantwortliche Berufsausübung auch ohne dauernde physische Präsenz ermöglichen.
Quelle
Weiterführender Beitrag