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  • · Nachricht · Finanzgerichtsordnung

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    | Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 S. 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren (FG Hamburg 1.2.21, 4 K 136/20, Beschluss). |

     

    Die Entscheidung, Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen zu gewähren, ist eine am Einzelfall auszurichtende Ermessensentscheidung des Gerichts, die die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen hat. Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist auch das vom Gesetzgeber vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Einsichtnahme in die Akten in und außerhalb von Diensträumen zu beachten, was etwa zur Folge hat, dass bloße Unbequemlichkeiten, die mit einer Akteneinsicht in den Geschäftsräumen des Gerichts verbunden sind, keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 S. 1 FGO begründen können.

     

    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH 29.10.08, III B 176/06), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist (vgl. BFH 13.12.12, X B 221/12) oder wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich ist, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH 14.1.15, V B 146/14).

    Quelle: ID 47133576

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