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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Niedersachsen

    Keine Antragsrücknahme auf Steueraufteilung

    | Mit dem Antrag auf Aufteilung der Steuer übt der Gesamtschuldner ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Diese Ausübung ist unwiederholbar und unwiderruflich. Wer als Gesamtschuldner einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt hat, kann den Aufteilungsantrag daher auch im Verfahren über den Einspruch gegen den Aufteilungsbescheid nicht zurücknehmen, so der Tenor des FG Niedersachsen (5.11.13, 15 K 14/13, Abruf-Nr. 140332 ). |

     

    Nach Ansicht des FG Niedersachsen sehen die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld gemäß §§ 268 bis 280 AO keine Möglichkeit vor, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, ist abschließend in § 280 AO geregelt. Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid:

     

    • auf unrichtigen Angaben beruht,
    • die rückständige Steuer nach Erteilung des Bescheides ändert oder
    • eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO enthält.

     

    Ein Gestaltungsrecht ist nach einmaliger Ausübung verbraucht. Damit folgt das FG Niedersachsen nicht dem FG Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg 16.9.09, 7 K 7453/06 B, EFG 10, 386), das in einem Urteil aus 2009 davon ausging, ein Aufteilungsantrag könne zurückgenommen werden. Diese Ansicht lässt sich auch nicht mit den Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten begründen, wobei nach §§ 26 ff. EStG die Wahl bis zur Bestandskraft geändert werden kann. Die Grundsätze sind beim Aufteilungsantrag nicht maßgeblich. § 26 EStG räumt Ehegatten ein Wahlrecht ein, die §§ 268 ff. AO begründen dagegen eine verwaltungsrechtliche Gestaltung und gehören zum Vollstreckungsrecht im 6. Teil der AO.

     

    Hinweis | Revision wurde zugelassen, da der BFH bislang nicht geklärt hat, ob ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung vor Eintritt der Bestandskraft des erteilten Aufteilungsbescheides zurückgenommen werden kann.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 39 | ID 42506455

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