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  • · Nachricht · Europäisches Gesellschaftsrecht

    EU Inc.: Steuerberaterkammer fordert Nachbesserungen bei Gründung und Insolvenz“

    Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unterstützt in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2026 grundsätzlich das Ziel der EU-Kommission, mit der „EU Inc.“ ein gesellschaftsrechtliches Regime zur Stärkung des Binnenmarkts zu schaffen – warnt aber vor erheblichen Missbrauchsrisiken im aktuellen Vorschlag.

     

    Kritik an Gründungsverfahren

    Besonders kritisch sieht die BStBK die geplante 48-Stunden-Registrierung, den Verzicht auf Mindestkapital sowie die nur eingeschränkte Identitätsprüfung bei Gründung. Diese Elemente könnten die EU Inc. zu einer europaweiten „Hochrisiko-Gesellschaftsform“ für Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Steuerhinterziehung machen, da wichtige Kontrollfunktionen wie die notarielle Prüfung in Deutschland fehlen. Die Kammer fordert verpflichtende, unionsweit einheitliche Identitäts- und Legitimationsprüfungen sowie klare Substanzanforderungen gegen reine Briefkastengesellschaften.

     

    Digitale Vollmacht und Wallets

    Die BStBK begrüßt grundsätzlich die geplante digitale EU-Vollmacht und die Anbindung an die European Business Wallet, warnt jedoch davor, bestehende bewährte Fachverfahren wie die Vollmachtsdatenbank in Steuersachen zu verdrängen. Eine reine Wallet-Kompatibilität dürfe etablierte, qualitätsgesicherte nationale Strukturen nicht aushebeln.

     

    Mitarbeiterbeteiligung und Insolvenzrecht

    Beim geplanten EU-weiten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm (EU-ESO) moniert die BStBK, dass zentrale Fragen wie Sozialversicherung, Lohnsteuerabzug oder grenzüberschreitende Aufteilung ungeregelt bleiben und empfiehlt, die entsprechenden Artikel zu streichen. Ähnlich deutlich lehnt die Kammer die vorgesehenen Sonderregelungen für die Insolvenz von „innovativen Start-ups“ ab, insbesondere den möglichen Verzicht auf einen Insolvenzverwalter, da dies den Gläubigerschutz gefährde. Sie fordert, dieses Kapitel komplett zu streichen, solange kein praxistaugliches Konzept vorliegt, oder zumindest Digitalisierung mit wirksamem Schutz von Gläubigern und Fiskus in Einklang zu bringen.

    Quelle: ID 50919007