· Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr
Rechtsbehelfsbelehrung mit ELSTER-Empfehlung löst Jahresfrist aus
Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung eines Feststellungsbescheids über den Grundbesitzwert lediglich eine "Empfehlung" zur Nutzung von ELSTER für die elektronische Einspruchseinlegung, ohne auf die zwingende Vorgabe des § 87a Abs. 1 S. 2, 1. HS AO hinzuweisen, ist die Belehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist verlängert sich auf ein Jahr gemäß §356 Abs. 2 S. 1 AO. Hilfsweise ist bei einem formunwirksam per beA eingelegten Einspruch Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das FA seinen Hinweis auf die Unwirksamkeit nur per Post versendet und dieser die Prozessbevollmächtigten nicht mehr rechtzeitig erreichen kann (FG Düsseldorf 28.5.26, 11 K 1840/25 BG).
Seit dem 6.12.24 ist die Übermittlung von Einsprüchen aus beA oder beSt über das beBPo eines Finanzamts grundsätzlich unzulässig, wenn ELSTER als sicheres Verfahren zur Verfügung steht (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO). Im Streitfall legten die Prozessbevollmächtigten dennoch per beA Einspruch ein – in Unkenntnis der Gesetzesänderung und gestützt auf langjährige, unbeanstandete Praxis mit anderen FÄ. Das FG Düsseldorf half zweifach: Es wertete den Belehrungszusatz "wird empfohlen, den Einspruch über 'Mein ELSTER' … zu übermitteln" als Teil der Rechtsbehelfsbelehrung, der im Widerspruch zur zwingenden Gesetzeslage eine Wahlmöglichkeit suggeriere und damit die fristgerechte Einspruchseinlegung gefährde. Zudem bejahte es hilfsweise Wiedereinsetzung, da der finanzamtliche Hinweis auf die Unwirksamkeit erst zwei Tage vor Fristablauf und nur postalisch versandt wurde. Die seitens des FA angeführte Entscheidung des FG Niedersachsen (12.2.26, 2 K 152/25) steht dieser Auffassung nicht entgegen, da dort die streitgegenständliche Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis der vorliegenden Art nicht enthielt.
PRAXISHINWEIS — Der elektronische Rechtsverkehr sollte mit dem FA grundsätzlich über den vom FA eröffneten Weg (ELSTER) abgewickelt werden. Denn: „Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht“ (§ 87a Abs. 1 S. 2 AO)! Außerdem lohnt es sich, immer auch die Belehrungen des FA zu prüfen. |