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BFH erleichtert elektronische Klageeinreichung über Gesellschaftspostfach
Der BFH (14.7.26, IX R 19/25 ) hat die Anforderungen an die elektronische Einreichung von Schriftsätzen durch Steuerberatungsgesellschaften präzisiert. Reicht eine als Prozessbevollmächtigte tätige Berufsausübungsgesellschaft einen lediglich einfach signierten Schriftsatz über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) ein, müssen nicht zwingend dieselbe Person den Schriftsatz signieren und den Versand auslösen.
Im Streitfall hatte ein Steuerberater die Klageschrift einfach signiert. Versandt wurde sie jedoch aus dem Gesellschaftspostfach durch einen anderen, ebenfalls bei der Steuerberatungsgesellschaft tätigen Steuerberater. Das FG München hatte die Klage deshalb als unzulässig verworfen: Es verlangte Personenidentität zwischen signierender und versendender Person.
Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das FG zurück. Entscheidend sei, dass das Gesellschaftspostfach nicht einer natürlichen Person, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet sei. Es sei daher mit dem besonderen elektronischen Behördenpostfach oder dem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach vergleichbar. Der Versand müsse zwar durch eine vertretungsberechtigte und postulationsfähige, VHN-berechtigte Person erfolgen. Eine Identität mit dem einfach signierenden Berufsträger sei aber nicht erforderlich.
MERKE — Praktisch stärkt das Urteil die arbeitsteilige Organisation in Steuerberatungsgesellschaften. Offen blieb nur, ob der signierende Steuerberater im konkreten Fall tatsächlich vertretungsberechtigt war; dies muss das FG nun prüfen. |