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  • · Fachbeitrag · Einsatz einer Handelsüblichen Steuersoftware

    Das Risiko bei Einsatz einer fehlerhaften Steuersoftware liegt beim Steuerpflichtigen

    Mit einem aktuellen Urteil zur Einkommensteuer 2008 hat das FG Rheinland-Pfalz zu dem Problem Stellung genommen, welche Auswirkungen die Verwendung einer möglicherweise unvollständigen Steuersoftware auf die Frage hat, ob grobes Verschulden gegeben ist, wenn in der Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten unterlassen werden (FG Rheinland-Pfalz 30.8.11, 3 K 2674/10, Abruf-Nr. 113452).

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms xy erstellt und eingereicht. Gut ein halbes Jahr später beantragte der Steuerpflichtige den Einkommensteuerbescheid zu seinen Gunsten zu ändern. In der Erklärung 2008 seien Kinderbetreuungskosten in Höhe von rund 4.000 EUR bisher nicht angegeben worden. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung der Steuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Dieser Änderungsantrag wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass den Kläger am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein die begehrte Änderung ausschließendes grobes Verschulden treffe. Der Umstand, dass dem Kläger die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit dieser Aufwendungen unbekannt gewesen sei, stünde einem groben Verschulden nicht entgegen, da sich die steuerliche Begünstigung auch einem Fachunkundigen durch die Anlage Kind habe aufdrängen müssen, außerdem hätte er sich auch in den Erläuterungen zur Steuererklärung informieren können.

     

    Mit der gegen die Entscheidung des FA gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, er habe seine Steuererklärung mit dem handelsüblichen Steuererklärungsprogramm xy erstellt, bei dem das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt werde, sondern das Programm durch ein eigenes Menü führe.

     

    Entscheidung

    Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass der Kläger sich nicht darauf berufen könne, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Das Gericht habe darauf verzichtet, die verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der Menüführung der Software eine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt werde, weil dies letztlich nicht entscheidungserheblich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH habe der Steuerpflichtige auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten. Nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz gelten diese Grundsätze auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfüge, so habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 210 | ID 29689520

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