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  • · Fachbeitrag · DSGVO/Zurückbehaltungsrecht

    Herausgabeanspruch nach Art. 20 DSGVO und Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters

    von Aileen Günther, stud. jur., Münster

    | Steuerberater haben ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht an Daten und Unterlagen, wenn sie eine fällige (§ 7 StBVV) und durchsetzbare (§ 9 StBVV) Honorarforderung innehaben. Seit der Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt sich die Frage, ob dieses Zurückbehaltungsrecht mit den Betroffenenrechten der DSGVO ausgehebelt werden kann. Dazu kommt insbesondere Art. 20 DSGVO als „Datenschutzrechtlicher Herausgabeanspruch“ in Betracht. |

    Der Herausgabeanspruch nach Art. 20 DSGVO

    Art. 20 DSGVO beinhaltet das Recht auf Datenübertragbarkeit oder konkreter: „das Recht [einer Person], die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten“ und „diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen […] zu übermitteln“. Gemäß der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO können betroffene Personen nur natürliche Personen sein, sodass Art. 20 DSGVO auf juristische Personen und Personenvereinigungen nicht anwendbar ist.

     

    Fraglich ist, welche Daten von dem „Herausgabeanspruch“ erfasst sind.

     

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