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  • · Fachbeitrag · DSGVO/Aufbewahrungspflichten

    Berufsrechtliche Aufbewahrungspflicht versus datenschutzrechtliche Löschpflicht

    von Simon Beyme, StB/Syndikus-RA/FA für Steuerrecht, Berlin; Geschäftsführer des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg e.V.

    | Art. 17 Abs. 1 DSGVO statuiert das Recht auf Löschung personenbezogener Daten („Recht auf Vergessenwerden“). Unter Berufung auf diese Vorschrift können Mandanten von Steuerberatern verlangen, dass ihre Steuerdaten, die ‒ bei natürlichen Personen ‒ personenbezogene Daten i. S. von Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen, gelöscht werden. Auf der anderen Seite bestehen für Steuerberater berufsrechtliche Pflichten zur Aufbewahrung der Handakten (§ 66 Abs. 1 StBerG). Wie passen diese auf den ersten Blick divergierenden Regelungen zusammen? |

    Ausnahmetatbestände des Art. 17 DSGVO

    Art. 17 DSGVO verpflichtet nicht nur zur unbedingten, sofortigen Löschung personenbezogener Daten, sondern Art. 17 Abs. 3 DSGVO regelt auch mehrere Ausnahmetatbestände. So gilt die Löschpflicht insbesondere nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Dies betrifft beispielsweise Speicherungs- und Übermittlungspflichten im Steuer- Sozial-, Arbeits- und Gesellschaftsrecht.

     

    Handakten sind immer ausgenommen

    Eine rechtliche Verpflichtung i. d. Sinn ist auch § 66 Abs. 1 StBerG, wonach Steuerberater die Handakten nach Beendigung des Auftrags zehn Jahre lang aufzubewahren haben. Handakten sind gemäß § 66 Abs. 3 StBerG (nur) die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat (zu Einzelheiten siehe „Die Handakte, die Rechenschaftspflicht des Beraters und die Herausgaberechte des Mandanten“, Weyand, KP 19, 54).

      

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