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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Zurückweisung eines Steuerberaters im Widerspruchsverfahren wegen Saison-Kurzarbeitergeld

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das LSG Sachsen (7.1.21, L 3 AL 176/17) vertritt die Meinung, dass ein Steuerberater nicht befugt ist, als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren bei Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld aufzutreten. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Steuerberater, half seinem Mandanten bei der Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III. Als er diesen auch im sich anschließenden Widerspruchsverfahren vertrat, wurde er nach § 13 Abs. 5 SGB X zurückgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zurückweisung, bei der die Behörde kein Ermessen hat und die einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt, erfolgte zu Recht, da der Kläger, der keine Rechtsanwaltszulassung besitzt, unbefugt eine Rechtsdienstleistung nach §§ 2 und 3 RDG erbrachte, die nicht lediglich eine zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG zur ihm als Steuerberater erlaubten Lohnbuchhaltung darstellt. Eine Rechtsdienstleistung erfordert eine substanzielle rechtliche Prüfung des Einzelfalls, die über die reine Rechtsanwendung hinausgeht. Dies ist bei der bloßen Antragstellung auf Saison-Kurzarbeitergeld zwar noch nicht gegeben (BSG 14.11.13, B 9 SB 5/12 R), wohl aber beim Widerspruchsverfahren. Denn im Widerspruchsverfahren war nicht lediglich die Berechnung nach § 320 SGB III durchzuführen, sondern die Anspruchsgrundlage nach § 101 SGB III zu prüfen. Unerheblich ist, ob diese Prüfung rechtlich anspruchsvoll ist.

     

    Auch wenn das Steuerrecht eine Vielzahl von Vorgängen umfasst, für die Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten Relevanz haben, ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger eine Nebenleistung nach § 5 RDG zur Lohnbuchhaltung erbracht hat. Vielmehr kann das Widerspruchsverfahren hiervon selbstständig von einem Rechtsanwalt geführt werden. Auch verfügt ein Steuerberater anders als ein Rechtsanwalt von seiner Ausbildung her nicht über die für die Führung eines sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens als Hauptleistung erforderlichen Rechtskenntnisse (BSG 5.3.14, B 12 7/12 R). Aus § 13 Abs. 6 S. 2 SGB X i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGG ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn hieraus leitet sich für Steuerberater nur das Recht her, in Angelegenheiten nach §§ 28h und 28p SGB IV, insbes. also in Verfahren wegen Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Krankenkassen als gerichtlicher Bevollmächtigter aufzutreten. Ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung, hinsichtlich der die Revision zugelassen ist, stellt klar, dass sich allein aus der Besorgung der Lohnbuchhaltung nicht das Recht herleitet, auch den Mandanten im außergerichtlichen wie im gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren wegen sozialrechtlicher Fragen zu vertreten.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 33 | ID 47750213

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