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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Ist das Steuerberatungsgesetz in 5 Jahren tot?

    von StB Jürgen Derlath, Münster

    | Am 19.7.18 bekam Heiko Maas Post von der EU-Kommission ‒ ein Aufforderungsschreiben im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2018/2171. Darin wirft die Kommission Fragen zu den reglementierten Berufen auf. Unter Tz. 2.5 geht es um die Vereinbarkeit des deutschen Steuerberaterrechts mit EU-Recht. Nach Auffassung der Kommission führen die Ausnahmen nach § 4 StBerG dazu, dass der Vorbehalt der Tätigkeiten von Steuerberatern im StBerG inkohärent und unverhältnismäßig und aus diesem Grund weder mit Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG noch mit Art. 49 AEUV vereinbar sind. |

     

    In ihrer Begründung (Abruf-Nr. 45516908) hebt die Kommission im Wesentlichen auf zwei EuGH-Entscheidungen ab:

     

    • EuGH 17.12.15, C-342/14 ‒ Ausländische Steuerberatungsgesellschaften: In § 4 StBerG werden 16 Ausnahmen von Personen aufgezählt, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und weder dem Regime der vorherigen behördlichen Genehmigung noch Anforderungen an die Berufsqualifikation unterliegen, wie dies bei den Leitungsorganen von Steuerberatungsgesellschaften der Fall ist. Diese Personen können im Rahmen ihrer Haupttätigkeit zusätzlich zur Hilfeleistung in Steuersachen berufen sein. Die deutschen Anforderungen an die Berufsqualifikation der für die Leitung von Steuerberatungsgesellschaften Verantwortlichen sind also nicht geeignet, die Empfänger von geschäftsmäßigen Hilfsleistungen in Steuersachen in systematischer und kohärenter Weise zu schützen.

     

    • EuGH 10.3.09, C-169/07 ‒ Hartlauer: Eine nationale Regelung ‒aber ‒, die ein Gemeinwohlziel nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt, gewährleistet nicht die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels. Auch wird bezweifelt, dass alle vorbehaltenen Tätigkeiten derart komplex sind, dass sie unbedingt eine Vollqualifikation als Steuerberater erfordern. Hier weist die Kommission auf das Urteil des EuGH (17.10.02, C-79/01 ‒ Payroll services) hin. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten der Dienstleister nur von Personen mit einer spezifischen Berufsqualifikation ausgeübt werden dürfen, soweit derartige Tätigkeiten im Wesentlichen administrativer Natur sind.

     

    PRAXISTIPP | Bei einem Vertragsverletzungsverfahren kann sich der betroffene Mitgliedsstaat zunächst zum Sachverhalt äußern. Die EU-Kommission gibt dann eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“ ab und setzt dem Mitgliedsstaat eine Frist zur Abhilfe. Das kann 2 bis 3 Jahre in Anspruch nehmen. Geht der Fall vor den EuGH kommen nochmal 1 bis 2 Jahre hinzu. Verliert der Mitgliedsstaat das Verfahren, kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen den Mitgliedsstaat verhängen. Es scheint, als sei der Tod des StBerG nicht eine Frage des Ob, sondern nur noch eine Frage des Wann (www.iww.de/s2063).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 198 | ID 45516751

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