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  • · Nachricht · Berufsordnung

    Satzungsversammlung der BStBK beschließt Änderungen der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)

    | Eine Anpassung der BOStB war insbesondere aufgrund des zum 1.8.22 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften erforderlich geworden. So verwendet die BOStB jetzt z. B. den Begriff Berufsausübungsgesellschaft an den Stellen, an denen vormals Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften gemeint waren. Auch wurde die BOStB an die seit der letzten Novellierung ergangene Rechtsprechung (z. B. im Bereich der Werbung) angepasst und berücksichtigt neue vereinbare Tätigkeiten. Darüber hinaus wurde eine ganze Reihe von Vorschriften ersatzlos gestrichen. |

     

    Zu den Vorschriften, die neu gefasst wurden, gehören u.a.:

     

    • Annahme von Mandaten (§ 3 Abs. 2 BOStB): Die Annahme von Mandaten muss nun durch einen Steuerberater oder eine andere Person nach § 3 Nr. 1 StBerG (vormals: einen anderen sozietätsfähigen Berufsträger) erfolgen. Personen nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

     

    • Verschwiegenheitspflicht (§ 5 Abs. 1 BOStB): Nach wie vor erstreckt sich die Pflicht zur Verschwiegenheit auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs bekannt geworden ist. Neu ist die Einschränkung, wonach die Verschwiegenheit nicht für Tatsachen gilt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

     

    • Neue vereinbare Tätigkeiten (§ 15 S. 1 Nr. 9 BOStB): Neben den Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Sachwalter, Liquidator, Notgeschäftsführer aufgrund gerichtlicher Bestellung, Mitglied in Gläubigerausschüssen gilt auch die Tätigkeit als Restrukturierungsbeauftragter und als Sanierungsmoderator als vereinbar.

     

    • Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden (§ 23 BOStB): Der Paragraf erhält einen neuen Abs. 5. Danach gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, soweit sich der Steuerberater zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bedient.

     

    Zu den Vorschriften, die gestrichen wurden, gehören u.a.:

    • die schriftliche Verpflichtung der Mitarbeiter zur Verschwiegenheit (§ 5 Abs. 3 BOStB)
    • das Tätigkeitsverbot bei Interessenkollisionen (§ 6 BOStB)
    • das Verbot der gezielten Bewerbung eines potenziellen Auftraggebers in Kenntnis des Umstands, dass er einen konkreten Beratungs- oder Vertretungsbedarf hat (§ 9 Abs. 2 BOStG)
    • die Anzeigepflicht von Telefon-, Telefax- und ähnlichen Anschlüssen sowie die E-Mailadresse der beruflichen Niederlassung und weiterer Beratungsstellen sowie deren Änderung (§ 22 Nr. 2 BOStB)
    • die § 24 Abs. 1 und 4 BOStB, wonach Steuerberatungsgesellschaften Steuerberatern zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zur Verfügung stehen (Abs. 1) und die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ nur einmal geführt werden darf, sowie dass die Verbindung der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ mit dem Rechtsformzusatz „mbH“ zulässig ist (Abs. 4 S. 1 und 2)
    • alle sechs Absätze von § 25 BOStB zur verantwortlichen Führung, Geschäftsführung und Vertretung der Steuerberatungsgesellschaft

     

    Das BMF hatte den Änderungen am 20.6.22 zugestimmt.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 48493274

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