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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflicht

    Auskunftsanspruch des Mandanten gegenüber der Berufskammer

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Die Berufskammer muss grundsätzlich unmittelbar Auskunft über den Berufshaftpflichtversicherer erteilen, wenn ein Mandant Regressansprüche gegen den Berufsangehörigen geltend machen will (AGH Baden-Württemberg, 20.10.11, AGH 10/2011 (II)-SG 1, Abruf-Nr. 120371).

    Sachverhalt

    Ein Mandant fühlte sich von seinem früheren Rechtsanwalt schlecht beraten und forderte von der Kammer Auskunft über dessen Berufshaftpflichtversicherung, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Diese Auskunft erteilte die Standesvertretung sofort. Der betroffene Anwalt wehrte sich erfolglos mit dem Hinweis, schon infolge der Mitteilung drohe ihm eine andere Einstufung durch die Versicherung mit der Folge erhöhter Prämien bzw. gar einer Vertragskündigung. Seine an die Kammer gerichteten Rechtsmittel waren erfolglos. Auch der AGH wies seine hiergegen gerichtete Klage ab.

     

    Entscheidung

    Der Senat verweist auf die aus seiner Sicht eindeutige Regelung in § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO: Hiernach erteilt die Berufskammer Dritten, die Schadenersatzansprüche geltend machen wollen, Auskünfte über den Namen und die Anschrift des Berufshaftplichtversicherers sowie die Versicherungsnummer, es sei denn, überwiegende schutzwürdige Interessen des Berufsangehörigen an der Nichterteilung würden vorliegen. Solche Interessen sah das Gericht nicht, sodass die Auskunft zu erteilen war. Allerdings muss - wie hier aber geschehen - der frühere Mandant gegenüber der Kammer seinen angeblichen Anspruch konkretisieren und vortragen, weshalb er Schadenersatz verlangen will. Diese muss ihrerseits aber nicht detailliert prüfen, ob dieser Anspruch auch tatsächlich materiell besteht (s. dazu VG Stuttgart 17.6.08, BRAK-Mitt. 08, 236). Theoretisch bestehende versicherungstechnische Nachteile für den Berufsangehörigen müssen hinter dem Informationsanspruch zurücktreten. Lediglich bloße Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“ wären unbeachtlich und dürften nicht beantwortet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Grundsätze der Entscheidung gelten in gleicher Weise auch für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, weil der hier einschlägige § 67 S. 3 StBerG fast wortgleich mit § 51 Abs. 6 S. 2 BRAO ist.

    Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV (vgl. zu dieser Verordnung ausführlich Weyand KP 10, 109) muss jeder Berufsangehörige, etwa durch Aushang in seiner Praxis oder Hinweise auf seiner Homepage, seine Mandanten allgemein über seinen Haftpflichtversicherer informieren. Etwaige Rückstufungen oder Vertragskündigungen durch seinen Versicherer muss der Betroffene hinnehmen, weil sie auch Folge dieser Veröffentlichungspflicht sind und dies ersichtlich dem Willen des Verordnungsgebers entspricht.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 41 | ID 31366710

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